Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist eine ordentliche Kündigung nur mit Wirkung zum 30.06.2012 möglich, da § 34 Abs. 1 TVÖD eine Kündigungsmöglichkeit nur zum Ende eines Kalendervierteljahres vorsieht, mit einer Frist von 4 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - mehr als 8 Jahre bestanden hat.
Ein früheres Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wäre einerseits möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Sie gemäß § 626 BGB
zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Hierfür liegen allerdings laut Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte vor. Andererseits könnten Sie versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, sofern Sie ein neues Arbeitsverhältnis früher eingehen möchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
Sofern S
AN Kündigungsfrist TVÖD
10. Januar 2012 11:43 |
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Arbeitsrecht
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Rechtsanwalt Dirk Dreger
Ich arbeite bei einem gemeinnützigen Verein und würde nun gern Kündigen. Da ich seit März 2003 angestellt bin, habe ich laut TVÖD eine Kündigungsfrist von 4 Monate? Aber auf Monatsende, oder Quartalsende, oder Kalendervierteljahr? Auf wann kann ich dann genau frühestens raus?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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