Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Erst einmal hängt die Beantwortung davon ab, ob hier ein Vermittlungsmaklervertrag oder ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen ist. Nur beim Nachweismaklervertrag wäre hier ein Anspruch des Erstmaklers denkbar.
Frage 1:
Der Provisionsanspruch scheitert hier aus meiner Sicht bereits daran, dass zwischen den beiden Kaufobjekten nach ihrer Schilderung keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit besteht, worauf der BGH VersR 1990, 88
, abstellt. Entscheidend ist hier , dass erst mit dem zweiten Maklerangebot der von Ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg eingetreten ist.
Deshalb ist aus meiner Sicht bei der geschilderten Sachlage wirtschaftliche Ungleichartigkeit gegeben.
Für einen Fall, in dem nur die Hälfte des Grundstücks vom Erstmakler angeboten wurde, hat das OLG Köln einen Provisionsanspruch eindeutig verneint (OLG Köln MDR 2001, 500
).
Auch die erforderliche Kausalität dürfte hier fehlen, denn ihr ursprüngliches Interesse war ja bereits definitiv und endgültig erloschen.
Frage 2:
Eine Legitimation des Verkäufers für den Makler wäre für dessen Provisionsanspruch grundsätzlich nicht erforderlich.
Frage 3:
Es handelt sich u wohl um ein neues Angebot (siehe Antwort zu Frage 1).
Zu ihrem eigenen Schutz rate ich Ihnen aber dringend an, dem zweiten Makler unverzüglich mitzuteilen, dass sie die Grundstücke bereits kennen (Vorkenntnis). Denn letztlich ist ein Provisionsanspruch beim Zusammentreffen mehrerer Makler immer mit einem Risiko behaftet und hängt am Ende auch von den Beweismöglichkeiten ab. Im Zweifel ist es besser für Sie , die beiden Makler handeln das untereinander - als sog. Gemeinschaftsgeschäft - vor Abschluss des Vertrages aus, dann hätten Sie überhaupt kein Risiko.
Der zweite Makler erwirbt nämlich nur dann einen Provisionsanspruch, wenn er beweisen kann, dass der erste Nachweis nicht ursächlich , also in Vergessenheit geraten waqr, oder dass der Zweitnachweis den Ausschlag für den Vertragsschluß gegeben hat.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Tel.: 08054 – 9233
Fax.: 08054 – 9234
E-Mail: ra.zuern@gmail.com
Sehr geehrter Herr Zürn,
könnten Sie mir abschließend noch den Unterschied zwischen einem Vermittlungsmaklervertrag und Nachweismaklervertrag erklähren?
Ansonsten bin ich sehr mit Ihrer Stellungnahme zufrieden.
Danke und weihnachtliche Grüße
Don60
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Unterscheid ist, dass beim Nachweismaklervertrag bereits ausreichen ist, wenn der Makler seinen Auftraggeber durch eine Mitteilung in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über das Objekt zu treten, also Name und Anschrift nennt. Einer weiteren Tätigkeit bedarf es dann nicht mehr.
Der Vermittlungsmakler verdient die Provision nur dann, wenn er zwischen den Beteiligten auch tatsächlich vermittelt, also auf sie einwirkt, wenn sich die Parteien nicht von Anfang an einig sind.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Tel.: 08054 – 9233
Fax.: 08054 – 9234
E-Mail: ra.zuern@gmail.com