Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ausdrückliche Regelungen für Vertrags-/Vertriebshändlerverträge enthält das materielle Recht nicht.
Für die - allerdings nur bedingt vergleichbaren - Handelsvertreterverhältnisse ordnet § 89 HGB
eine abgestufte Kündigungsfrist an, deren Dauer sich nach der Länge der bisherigen Vertragsver-hältnisse bestimmt und im Höchstfall sechs Monate beträgt.
§ 89 HGB
:
Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Daran würde ich mich an Ihrer Stelle halten.
Es ist auch davon auszugehen, dass auch bei einem mündlichen Vertrag dieses als interessensgerechte Regelung in Betracht kommt und die Gegenseite nichts einwenden kann.
2.
Das ist schwierig zu beurteilen, da hier nur mündliche Vereinbarungen vorliegen.
Ich meine aber im Rahmen einer ersten Einschätzung, dass Sie dieses nicht müssen, denn bei Dauerschuldverhältnisses muss jeder damit rechnen, dass dies ordentlich gekündigt werden können (s. o.), so dass alle Vermögensdispositionen, mögen Sie auch dem Vertrag entspringen, auf eigenes Risiko erfolgen; zudem schützt die entsprechend lange Kündigungsfrist.
3.
Eine Abmahnung kann erst dann erfolgen, wenn nach Kündigungsenddatum (= Ablauf der Kündigungsfrist) nachweislich eine weitere Nutzung und Werbung erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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