Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Es gibt natürlich die gesetzliche Regelung des Notstands, § 34
und § 35 StGB
.
Grundsätzlich ist es nicht sinnvoll, zu einer Begutachtung eine Begleitperson mitzunehmen. Insbesondere könnte der Eindruck entstehen, dass Sie sich rechtfertigen müssten und deswegen Hilfe in Anspruch nehmen müssten.
In die neue Beurteilung werden die Vorgänge mit einbezogen. Dabei kommt es nicht auf die Verjährung der vorangegangenen Taten an, sondern bei Ihrer Beurtielung wird eine Gesamtschau vorgenommen, die auch die auch Ihr gesamtes früheres Verhalten berücktsichtigt.
Dass Sie keine laufenden Leberwerte nachgewiesen haben, kann als Indiz negativ berücksichtigt werden. Es wird häufig der Schluss gezogen, dass durch das Nichtvorlegen der Leberwerte etwas "verschwiegen" werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Die 1. Frage hätte ich gern noch beantwortet.Danke im Voraus
Die gesetzlichen Vorschriften des Notstandes hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt. Eine andere gestzliche Bestimmung gibt es nicht
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Frage ansich habe ich nicht.