Sehr geehrte/r Fragesteller/in!
Eine Ordnungswidrigkeit kommt hier nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
in Betracht. Durch Ihr posting auf der Plattform „kaufmich.com" in Verbindung damit, daß Sie das Angebot „100 EUR für ein Date" annahmen, hatten Sie bereits gegen das in Ihrem Bundesland für Gemeinden unter 30.000 Einwohnern allgemein geltende Verbot der Prostitution verstoßen.
Nach dem Bundesgerichtshof geht der Prostitution bereits nach, wer Handlungen vornimmt, die unmittelbar auf eine entgeltliche sexuelle Betätigung abzielen (BGHSt, 23, 167, 173), selbst Herumstehen oder bloßes Aufundabgehen, das nicht einmal in auffälliger Weise vonstatten gehen muß, kann dafür ausreichen (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1974, 858).
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß v. 27.11.1984 - 2 BvR 236/84
, abgedruckt in NJW 1985, 1767
) hat in einem solchen Fall entschieden, daß das Verhalten des Polizeibeamten (der als interessierter Freier auftrat) keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation war, da die Tat (verbotene Prostitution) bereits vollendet war.
Daß der weitere Polizeibeamte gegen Ihren Willen Ihre Wohnung betrat, dürfte ebenfalls nicht anzugreifen sein, da sich die Beamten auf „Gefahr im Verzug" berufen können (§ 105 Abs. 1 StPO
i. V. m. § 47 Abs. 1 OWiG
). Die Hinzuziehung eines weiteren Beamter zu Beweiszwecken durften die Beamten für erforderlich halten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
in unserem haus ist eine sauna und kellerbar
und für treffs mit gleichgesinnten wollten wir einen "unkostenbeitrag" für sauna und getränke in freiwilliger höhe erfragen.
zu keiner zeit wurden sexuelle handlungen in aussicht gestellt oder damit geködert
es wurde immer nur vom ablauf gesprochen
zum kennenlernen in die sauna und dann an die bar
--- weder feste beträge noch feste zeiten waren besprochen noch irgendwo gefordert gewesen-----
im gegenteil wurde von einem freiwilligen unkostenbeitrag in einem kuvert und absolut freiwillig gefordert für das date - ohne ausnahme
danke für ihre mühe
Sehr geehrte/r Fragesteller/in!
Zwar haben Sie keine konkrete Frage gestellt, ich gehe aber davon aus, daß Ihre Ausführungen begründen sollen, daß der Vorwurf der verbotenen Prostitution im Sperrgebiet unbegründet ist.
Das Internet-Portal „kaufmich.com" macht auf der Startseite (unter „Über Kaufmich.com") folgende Aussage: „Mit dieser Community bringen wir das älteste Gewerbe der Welt ins 21.Jahrhundert!" Als „ältestes Gewerbe der Welt" wird bekanntlich die Prostituton bezeichnet. Dadurch, daß Sie auf dem Portal posteten, haben Sie sich zumindest verdächtig gemacht. Das gegenüber dem Polizeibeamten angenommene Angebot „100 € für ein Date" (so haben Sie es in Ihrer ersten Anfrage formuliert) wird das zuständige Amtsgericht höchstwahrscheinlich so verstehen, daß dafür auch gewisse sexuelle Gegenleistungen in Aussicht gestellt wurden. Ich bezweifle, daß das Gericht Ihrer Darstellung, es habe sich lediglich um einen freiwilligen Unkostenbeitrag für Sauna und Getränke gehandelt, folgen wird.
Einen Einspruch gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid halte ich daher nicht für erfolgversprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt