Abwendung Eidesstattliche Versicherung

31. August 2006 16:09 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Ich habe folgendes Problem, ein bekannter hatte für mich eine Wohnung angemietet, auf seinen Namen so das er als Mietpartei auftrat. Ich war Untermieter, allerdings ohne Wissen der Wohnungsbaugesellschaft, da es sich aber um eine 3 Zimmer Wohnung handelte war dies auch zulässig.Vereinbart war das ich die Miete selber an den Wohnungseigentümer überweise, ich habe jedoch Mietschulden verursacht in deren Folge die Wohnung später gekündigt und geräumt wurde. Nun soll mein Bekannter am Montag, 4.9.06 die Eidesstattliche Versicherung ablegen wegen dieser Schulden, für die er ja nichts kann, ist es möglich das ich zum Termin mit gehe und dort an Eides statt erkläre diese Schulden zu übermnehmen da ich ja der eigentliche Verursacher bin um ihm diese EV zu ersparen? Es wäre doch ungercht wenn er nun für meine Schulden haften müßte und in seiner Existenz bedroht wäre. Wir wollten zunächst eine Notarielle Urkunde fertigen lassen über diesen Umstand, finden jedoch keinen Notar der so kurzfristig eine solche Urkunde ausfertigt.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Da Ihr Bekannter Mieter war, ist auch nur er der gegenüber dem Vermieter Verpflichtete. Als Zwangsvollstreckungsmaßnahme wäre die eidesstattliche Versicherung von Ihm abzugeben. Rechtlich ist da nichts zu machen, da das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Bekannten (Untermietvertrag) und zwischen Ihrem Bekannten und der Genossenschaft (Hauptmietvertrag) besteht.

Eine Möglichkeit der Abwendung wäre auf Verhandlungsebene, den Vermieter um den Abschluss eines Schuldübernahmevertrages zu bitten. Dieser Vertrag würde zwischen Ihnen und dem Vermieter abgeschlossen werden.

Hierauf wird sich der Vermieter einlassen, wenn Sie liquide sind und auch die Kosten, die Ihm durch die Verfolgung seines Anspruches entstanden sind, zu übernehmen bereit sind.

Wenn Sie mit diesem Vorschlag an den Vermieter herantreten (und auch „Bares“ anbieten), haben Sie gute Chancen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme abzuwenden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

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