Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Das Problem in dem von Ihnen beschriebenen Fall liegt darin, dass Sie tatsächlich den Zugang der Kündigung zu beweisen haben. Emails haben insofern immer den Nachteil, dass ihr Zugang sich schlecht beweisen lässt. Daher bietet sich bei einer Kündigung immer ein Einschreiben mit Rückschein an.
Allerdings ist in Ihrem Fall fraglich, ob die AGB des Anbieters wirksam sind, da scheinbar nur die Kündigung über den Link akzeptiert werden soll. Darin könnte eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden. Es muss Ihnen möglich sein, eine Kündigung auf jeden zulässige Weise auszusprechen. Sie haben dies in Form einer Email getan, wasin jedem Fall zulässig ist.
Die Frage nach der Rückbuchung hängt von der Frage des Zugangs der Kündigung ab. Wenn Sie den Zugang nicht beweisen können, sind Sie zur Zahlung verpflichtet. In diesem Fall könnten Sie zwar die Rückbuchung veranlassen, wären aber weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Wenn Sie den Zugang beweisen können und damit auch den Entzug der Einzugsermächtigung, wäre die Rückbuchung möglich.
Letztlich bleibt leider die Tatsache bestehen, dass Sie zwar Möglichkeiten haben, sich gegen die Abbuchung zu wehren. Durch die Ihnen zur Last fallende Beweislast des Zugangs der Kündigung besteht jedoch ein nicht unerhebliches Risiko, in einem eventuellen Rechtsstreit zu unterliegen.
Eine genauere Aussage wäre erst nach eingehender Prüfung aller Fakten möglich.
2. Zu Ihre Frage hinsichtlich der Abmahnung:
Grundsätzlich müssen auch im Ausland ansässige Anbieter, die auf dem deutschen Markt tätig sind, die Anforderungen des TDG erfüllen.
So hat das LG Frankfurt (Urteil vom 28.03.2003, Az: 3-12 O 151/02
) ausgeführt, daß auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers besteht, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Folglich sind unter anderem das ausländische Register und die Registernummer offenzulegen.
Eine Abmahnung könnten Sie nach § 8 Abs.3 UWG
dann ausprechen, wenn Sie ein konkreter Mitbewerber wären. Allerdings ist selbst dann die Rechtsprechung in diesen Fällen als sehr uneinheitlich anzusehen. Ein Teil der Gerichte nimmt keinen Wettbewerbsverstoß an, da die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung als wettbewerbsneutral anzusehen ist.
Eine neuere Tendenz in der Rechtsprechung sieht in der fehlenden Anbieterkennzeichnung durchaus einen Wettbewerbsverstoß, den ein Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen könnte.
Für Sie bedeutet das zum einen, dass Sie eine genaue Prüfung des Falles durch einen Kollegen vornehmen lassen müssten und zusätzlich noch der Gefahr eines ungewissen Ausgangs eines möglichen Verfahrens ausgesetzt wären.
Abschließend lässt sich sagen, dass Sie durchaus die Möglichkeit haben, sich gegen die Abbuchung zu wehren und möglicherweise auch eine Abmahnung durch einen Kollegen aussprechen zu lassen. Das Vorgehen des Anbieters der Website bietet durchaus Anlass zu der Annahme, dass hier mit unlauteren Mitteln (gerade auch der Kundenbindung) gearbeitet wird. Dagegen sollten Sie Sich auch zur Wehr setzen.
Mein Rat wäre daher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob die Kosten eines Rechtsstreits übernommen würden und dann einfach auf das weitere Vorgehen des Anbieters zu warten. Sobald etwas kommt, sollten Sie Sich dann über einen Anwalt dagegen zur Wehr setzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Dolscius,
vielen Dank für die schnelle und vor allen Dingen sehr ausführliche Beantwortung meiner Frage bei diesem Einsatz. Uns sind nachträglich noch ein Paar, für diesen Fall evtl. relevante Dinge eingefallen, die ich schlicht vergessen habe, da ich dachte, sie wären nicht wichtig. Ist es möglich, den Betrag um 10€ zu erhöhen, um weitere Informationen zu erhalten?
Folgendes könnte noch wichtig sein:
Da wir selbst für Kunden mit solchen Systemen arbeiten, und die Vorgehensweise und Tricks kennen, haben wir die Kündigung absichtlich per Email versand, da sie so von den Servern mitgeloggt werden kann. Bei der Linkbestätigung ist dies nicht möglich, da die Daten darin nicht gespeichert werden.
Da ich das Projekt mit einem Mitarbeiter begutachtet habe, war dieser auch dabei, als ich gekündigt habe. Sprich unser Server hat den Ausgang gespeichert, aber der Anbieter hat angeblich keinen Eingang im Protokoll. Technisch ist dies nicht möglich!
Da dieser Anbieter kein Impressum angegeben hat, sondern nur eine Abbuchungsbestätigung per eMail gesendet hat, wäre es auch nicht möglich gewesen ein Einschreiben zu senden, da die Adresse einfach nicht vorhanden war.
Was uns auch noch aufgefallen ist, dass für Adult-Material, wie es bei anderen Anbietern üblich ist, eine Alterskontrolle durchgeführt wird. Dies ist auf keiner der vielen Seiten des Anbieters erkenntlich oder vorhanden.
Ich hoffe, dass der Obolus für die Beantwortung der Fragen ausreichend ist und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die von Ihnen angeführten Einzelheiten zum Ablauf der Geschehnisse wären im Rahmen eines Prozesses von Bedeutung.
Sie stehen grundsätzlich vor der Frage, ob Sie Sich die Vorgehensweise des Anbieters gefallen lassen oder dagegen vorgehen.
Sollten Sie Sich für die zweite Variante entscheiden, kann der vorgebrachte Ablauf der Geschehnisse im Rahmen einer Beweisaufnahme wichtig sein. Auch die Zeugenaussage Ihres Mitarbeiters wird dort von Bedeutung sein. Letztlich wird es aber wohl auch von dem technischen Verständnis des jeweiligen Richters abhängen, ob er aufgrund Ihrer Ausführungen eine Überprüfung der Logfiles anordnet. Angesichts der Höhe des Streitwertes wäre ich diesbezüglich skeptisch.
Was ich allerdings als entscheidend amsehe, ist die Tatsache, dass eine Kündigung nur auf eine Art möglich sein soll. Dies halte ich für eine unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Kunden. Insofern würde diese Tatsache bei einem Prozess für Sie sprechen.
Bezüglich der Frage nach der Altersabfrage darf ich auf meine Ausführungen zur Abmahnung verweisen.
Ich hoffe, ich konnte damit alle Fragen Ihrerseits abschließend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt