Ex-Partner in mittlerweile eingestellter oHG verhält sich inakzeptabel

| 27. Oktober 2011 12:42 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rückblick:

Ich habe vor mehr als 10 Jahren mit einem Partner eine GbR gegründet.
Unternehmensinhalt war der Verkauf von IT Hardware und Dienstleistungen.
Die GbR wurde nach einigen Jahren auf anraten des Steuerberaters in eine oHG umgewandelt.

Ausser meinem Partner und mir gab es keine weiteren festen Mitarbeiter.
Zu keiner Zeit wurde ein Gesellschaftervertrag oder sonstige ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Partnern getroffen.

Die geschäftsführende Tätigkeit sowie alle weiteren anfallenden Arbeiten wurde von uns beiden nach Neigung und Fähigkeit gleichermaßen ausgeübt.
Schriftliche Vereinbarungen hierüber gab es nicht. Jeden Monat überwiesen wir uns, ähnlich einer "Gehaltszahlung" jeweils einen gleich hohen Betrag auf unsere privaten
Girokonten.
Dies geschah unabhängig von dem tatsächlich in dem Monat erwirtschafteten Gewinn oder Verlust, da die Erträge saisonal unterschiedlich ausfielen.


Veränderungen:

Da mein Geschäftspartner bereits seit einigen Jahren, längst über die Regelstudienzeit hinaus, als Student eingeschrieben war, fasste er
im Jahre 2008 für sich persönlich den Entschluß das Studium wieder voranzutreiben, was zur Folge hatte dass er aufgrund einer Studienarbeit für rund 3 Monate nicht für die gemeinsame oHG tätig war. Hierüber informierte er mich kurzfristig.

Für diesen Zeitraum erhielt mein Partner nicht wie sonst üblich seine "Gehaltszahlung".

Als finanziellen Ausgleich für mich, dafür dass ich die Geschäftstätigkeit vorübergehend alleine aufrecht erhielt, einigten wir uns in der Form das ich monatlich einen festen
dreistelligen Betrag, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn oder Verlust als zusätzliche "Entlohnung" erhielt.

Nach vollendeter Studienarbeit war mein Partner wieder wie vorher für die oHG tätig.

Am Jahresanfang 2009 erhielt ich per Email knapp eine Woche vor der erwarteten Rückkehr aus seinem Urlaub von meinem Geschäftspartner die Information das er kurzfristig die Möglichkeit erhalten hätte seine Diplomarbeit zu schreiben. Dies hatte zur Folge das er für die kommenden Monate (erneut) nicht für die oHG tätig
war.

Desweiteren distanzierte er sich von der in 2008 getroffenen Lösung zum finanziellen Ausgleich für mich, und teilte mit das er diese für den aktuellen Fall seiner Abwesenheit nun nicht mehr akzeptieren würde. Einzig auf seine monatliche "Gehaltszahlung" verzichtete er.


Streitpunkte:

Was folgte war eine nicht ende wollende Auseinandersetzung darüber wie ein finanzieller Ausgleich für mich gestaltet werden könnte.

Ich vertrat die Ansicht das ein Ausgleich für mich unabhängig vom tatsächlichen Ertrag sein müßte, da ich schließlich täglich ins Büro kam und die anfallende Arbeit erledigte. Und zwar selbst dann wenn die Ertragslage negativ war.

Außerdem wurde dadurch die Unternehmung am Leben erhalten, so dass mein Partner nach Abschluß des Studiums wieder mit einsteigen konnte.

Mein Partner jedoch vertrat die Ansicht das der Ausgleich vom tatsächlichen Ertrag abhängig zu machen sei.


Folgen:

Da wir hierüber keine Einigkeit erzielen konnten führte dies (und sicher auch der negative Jahresgewinn) dazu, das unsere Zusammenarbeit mit Ablauf von 2009 endete.

Ich erhielt eine schriftliche Mitteilung meines Partners, das der die Geschäftsanteile an der oHG zum Ende 2009 kündigte.

Da ich mir über die Kosequenzen bei alleiniger Fortführung der Unternehmung (Änderung der Geschäftsform, Übernahme finanzieller Verpflichtungen etc.)nicht im klaren war, grundsätzlich aber eine selbstständige Tätigkeit im IT Bereich fortführen wollte, entschied ich mich eine GbR alleine neu zu Gründen, und somit
die alte oHG auch nicht nach dem 31.12.2009 fortführen zu wollen.


Abwicklung in 2010:

In 2010 war der Kontakt zu meinem "ehemaligen" Partner recht sparsam und beschränkte sich die Abwicklung von Kündigungen (Mieträume, Versicherungen, Verkauf des Dienstwagens etc.)
Außerdem existierten noch 2 Geschäftskonten die gemeinsam ein Minus von rund 8.000 - 9000EUR aufwiesen (die monatlichen "Gehaltszahlungen" hatten in den letzten Monaten
der Geschäftstätigkeit die realen Einnahmen deutlich überschritten.)

Über das früher hauptsächlich genutzte Konto wurden fällige Zahlungen oder Erstattungen aus der Abwicklung der oHG gebucht, das andere Geschäftskonto war ungenutzt.
Dem mehrfachen Wunsch meines Partners die Geschäftskonten auszugleichen und zu schließen bin ich in 2010 nicht nachgekommen, da es zu dem Zeitpunkt noch einige offene Punkte finanzieller Natur gab (Kosten für Steuerberater, Rückzahlungen, offenes Rechtsverfahren aufgrund eines Verkehrsunfalles an dem mein Partner beteiligt war).

Vorfall 2010:

Im Rahmen meiner regelmäßigen Prüfung der Kontobewegungen der alten Geschäftskonten stellte ich fest das ich auf eines der Konten per EDV keine Zugriff mehr hatte.
Bei der Bank nachgefragt teilte man mir mit dass das Konto doch von mir per Fax gekündigt worden sei. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen.
Nachdem ich den entsprechenden Beleg bei der Bank angefordert hatte, stellte ich fest dass mein Partner ein fingiertes Schreiben erstellt hatte, indem um Löschung des Kontos gebeten wurde und welches auch meine Unterschrift trug. Diese zu verwenden war für Ihn nicht schwer da diese ihm aufgrund unserer vergangenen Zusammenarbeit in digitalter Form vorlag. Außerdem bat er in dem Schreiben an die Bank den Schriftverkehr zur Kontenkündigung an seine Privatadresse zusenden.

Mit meinem Wissen über dieses Vorgehen habe ich ihn bislang nicht konfrontiert.

2011 -die Bank meldet sich

Da alle kleineren Arbeiten zur Auflösung der oHG erledigt waren, herrschte zwischen meinem Ex-Partner und mir weitestgehend Funkstille.
Jedoch meldete sich bei uns die Bank bei der das einzig noch verbliebene Geschäftskonto der oHG lag.
Da sich durch das Minus auf dem Konto auch erhebliche Zinsen ansammelten, wurde in 2011 der Rahmen des eingeräumten Kontokorrentkredits erreicht, was die Bank dazu
veranlaßte uns eine Frist zu setzen (ende Oktober 2011) bis zu der das Konto ausgeglichen sein muß.

Und jetzt?

Im Normalfall würde man zur Aufteilung der Schuldenlast wohl als Verteilungsquote 50/50 ansetzen, da mein Partner und ich rückblickend in den Jahren zumindest bis 2007 Gewinne und anfallende Arbeiten stets hälftig aufgeteilt haben.

Aufgrund des Verhaltens meines Partners ab 2008 sehe ich mich aber im Grunde nicht mehr bereit dazu:

2008 verweigerung der Mitarbeit in der oHG nach HGB §114(1) aufgrund Studienarbeit
2009 Verweigerung der Mitarbeit in der oHG nach HGB §114(1) aufgrund Diplomarbeit
2010 Urkundenfälschung? Kündigung eines Kontos mit Hilfe gefälscher Unterschrift
2011 Arglistige Täuschung: Er hat mir per Mail mitgeteilt das keine schriftliche Kündigung eines Kontos durch ihn erfolgt ist.
2011 Dem für die oHG zuständigen Steuerberater gegenüber im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2009 der oHG weiterhin als Anprechpartner der OHG aufgetreten (obwohl
Geschäftsanteile mit Ende 2009 gekündigt)

Frage!

Welche Möglichkeiten sehen Sie meinen Ex-Partner für sein aus meiner Sicht inakzeptables Verhalten heranzuziehen.
Mir geht es hierbei nicht zwangsläufig darum Ihn aus strafrechtlicher Sicht zu belangen (Urkundenfäschung etc.)

Sofern er sich bereit erklären würde bei der Aufteilung der zu begleichenden Schuldenlast einen größeren Anteil zu übernehmen, würde ich auf die Verfolgung der weiteren Punkte verzichten wollen, um das Thema endlich abschließen zu können.
Verschärfend kommt hier natürlich dazu, das die Bank in kürze einen Ausgleich des Kontos vollzogen haben möchte und Streitigkeiten zwischen den ehemaligen Geschäftspartnern für die Bank sicher ohne Belang sind.

27. Oktober 2011 | 14:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Zu unterscheiden ist zwischen dem Außen- und Innenverhältnis. Im Außenverhältnis haften beide Gesellschafter auch über die Auflösung der Gesellschaft hinaus den Gläubigern persönlich in voller Höhe. Danach kann die Bank sich bei einem der Gesellschafter in voller Höhe schadlos halten, entsprechende finanzielle Mittel unterstellt, Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer auslaufenden Geschäftsbeziehung mit einem Negativsaldo, die Bank bei überschreiten der Frist zur Kündigung berechtigt ist dies dann auch der Schufa mitteilen wird. Insoweit riskieren dann beide Gesellschafter eine negative Schufa.

Sollten Sie zur Vermeidung weitere Unannehmlichkeiten den Anspruch der Bank befriedigen haben Sie gegenüber dem Mitgesellschafter einen Ausgleichsanspruch. Dieser wird, soweit keine besonderen Absprachen vorliegen der hälftige Anspruch der verauslagten Mittel sein.

Soweit Sie die Ausgleichsquote zur Ihren Gunsten verschieben, ist dies zu begründen und im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung auch zu beweisen. D.h. Sie müssen darlegen, dass Sie den Geschäftsbetrieb in 2008 und 2009 in der Abwesenheit des Mitgesellschafters alleine aufrecht erhalten haben und hier höhere (zeitliche) Aufwendungen hatten.

Da aus meiner Sicht eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, um keinen Schaden aus einer möglichen Kontokündigung zu erleiden, ist meine Empfehlung einen Ausgleich dahingehend schriftlich zu vereinbaren, dass der Mitgesellschafter 50 % plus x leistet. Das x ist hier frei verhandelbar unter Anführung Ihrer Argumentation. Wichtig ist eine schnelle Entscheidung, die dann auch ein geringes x rechtfertigt.

Im Gegenzug verzichten Sie auf eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung.

Sollte der Mitgesellschafter sich hierauf nicht einlassen, bliebe es bei dem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich von 50/50, den der Mitgesellschafter in jedem fall mit zu tragen hat, wobei Sie sich vorbehalten können, im Nachgang gerichtlich eine andere Aufteilung feststellen zu lassen. Die Strafanzeige stünde dann noch im Raume.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Gerne stehe ich Ihnen bei einer Nachfrage oder Folgeberatung zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 5. Dezember 2011 | 17:21

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