§1 Abs 2 Bußgeldkatalogverordnung etc. ???

23. Oktober 2011 23:49 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens Grützmacher

Guten Abend,
habe jetzt lange über den Satz "...Voreintragungen
bleiben unberücksichtigt" gegrübelt.
Wenn mein Deutsch noch auf dem Damm sein sollte, verstehe ich diese Aussage so, das evtl. vorherige Vergehen in ein neuerliches nicht einfließen dürfen um daraus eine höhere Strafzahlung resultieren zu lassen.
Ansonsten müßte es doch eigentlich heißen "...Voreintragungen werden berücksichtigt", oder ?!
Um dann daraus eine höhere Strafzahlung für ein neuerliches Vergehen herbeizuführen.

Zu dem :
Der Bußgeldkatalog ist Teil einer Rechtsverordnung, an diese Rechtsverordnung und deren Regelsätze hat sich die Verwaltungsbehörde zu halten. Einzig und allein ein Gericht darf hier von den Regelsätzen abweichen.
Oder?

Ich komme da mit dem Bußgeldbescheid nicht so ganz klar, weil der Polizeibeamte vor Ort mir erklärte das ich 120 Euro zu zahlen hätte und mal eben drei Punkte aufs Konto kriege.
Die nächste Krux im Bußgeldbescheid ist, das dort drei Beamte aufgeführt werden es aber vor Ort tatsächlich nur zwei waren.
Die dritte Kruz ist, die Art der Messung mit Pistole. Da steht ein geschlossener VW Bus auf einer Verkehrsinsel und blitzt in ca. 400m durch die Windschutzscheibe aus dem Bus heraus auf mein Fahrzeug!
Und da soll eine Messung korrekt sein?
Durch die spiegelnde Windschutzscheibe, mit Gegenlicht?

Tatsache ist das man mir ein höheres Bußgeld auferlegt weil vom 19.03.2010 eine Eintragung vorliegt und dieses jetzt abermals gegen mich gewertet wird mit einem erhötem Bußgeld.
Gefahren außerhalb geschl. Ortschaft um 31km/h überhöt. Was davon gemessen wurde und was abgezogen wird ist im Bußgeldbescheid nicht klar ersichtlich, Frage wurde auch nicht z. Einspruch beantwortet. 50 + 31 sind 81, und das steht als gemessen im Bescheid.... wo sind die 3 kmH abgezogen ????

Was ist davon alles denn nun korrekt und was ist ganz oder gar falsch oder besser nicht rechtskräftig.

Danke für die Antwort, und lohnt es sich meinen Einspruch weiter zu betreiben oder diesen besser zurück zu nehmen und die 150 Euro zu zahlen.
Oder die ganze Geschichte einem erfahrenen Anwalt im Erftkreis etc. übergeben?

MFG Ulrich


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Bei Vorbelastungen kann von den in der Bußgeldkatalogverordnung angegebenen Regelbußgeldsätzen nach oben abgewichen werden, wenn zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht. Dieses Recht hat nicht jedoch nur ein Gericht sondern bereits die Verwaltungsbehörden. (OLG Köln, Az.: Ss 545/00 (Z) - 1/01 Z -).

Wenn in Ihrem Fall die Voreintragung bereits über 18 Monate her ist, kann kaum noch von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gesprochen werden, sodass der Einspruch aus diesen Gründen berechtigt sein dürfte.

Die Tatsache allerdings, dass lediglich zwei statt der angegebenen drei Polizisten vor Ort waren, wiegt allerdings nicht viel, da es für die Beweislage immer noch zwei zu viele wären.

Ich würde empfehlen, dass Sie selbst oder durch einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen, auch um die Messwerte überprüfen zu können und somit einen weiteren Grund der Rechtswidrigkeit aufführen zu können.

Auch sollte hierbei die Eichakte angefordert werden, die ausweist, ob das Gerät regelmäßig gewartet und anschließend geeicht worden ist.
Auch kann anhand der Modellnummer mögliche Schwächen aufgezeigt werden, da manche Messgeräte/verfahren von den Gerichten bereits für ungültig erklärt worden sind.

Wenn Sie dafür Unterstützung brauchen sollten, steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.

Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2011 | 17:16

Guten Abend Herr Grützmacher,

jetzt habe ich erst mal selbst reagiert und um den Eichakte als auch Akteneinsicht gebeten.
Ich bekam heute einen Eichschein und keine Eichakte mit Daten.
In dem Eichschein steht natürlich nichts von Wartungen etc. nur das Ablaufdatum zum 31.12.2011.
Akteneinsicht hat man mir verwehrt, weil ich das angeblich nicht selbst könnte sondern nur ein
bestellter Verteidiger.

Irgendwie steh ich jetzt wieder da, und denke das man mich "veräppeln" will.
Wieso darf ich selbst als Beschuldigter keine Akteneinsicht nehmen???
Und wieso bekomme ich einen Eich schein wenn ich eine Eichakte angefordert habe ???
Im Schreiben auch keine Erklärung zu gerügtem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang.

Muss ich mir dies so gefallen lassen, oder kann ich auf die gewünschten Unterlagen bestehen?

Im Schlusssatz wird erwähnt, das man meinem Einspruch nicht abhelfen kann und der Vorgang zum zuständigen Amtsgericht ginge.

Verbleibe mit freundlichem Gruß

*****
-----------------------------------
Anhang mein Schreiben an Düren
-----------------------------------
*****


*****



26.10.2011





Aktenzeichen: *****





Sehr geehrter Herr *****,



bitte gewähren Sie mir in Kopie Akteneinsicht, zusätzlich fordere ich hiermit die

Eichakte in Kopie an.

Zu der Eichakte, falls dort nicht vermerkt, bitte auch die Modellnummer des Messgerätes.



Zusätzlich weise ich drauf hin, das bei Vorbelastungen zwar von den Regelsätzen abgewichen werden kann wenn zwischen der früher begangenen Ordnungswidrigkeit/Straftat und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht.

(OLG Köln, Az.: Ss 545/00 (Z) - 1/01 Z -).

In meinem Fall liegt die Voreintragung aber bereits 18 Monate zurück, und somit kann

hier kaum von einem sachlichen als auch zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden!

Auch bestand zu keiner Zeit eine Gefährdung oder Gefahr für mich oder das Allgemeinwohl.



Schon allein aus diesem Hintergrund heraus ist mein Einspruch begründet um von einem Regelsatz bis 120,- Euro aus zu gehen.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2011 | 18:01

Sehr geehrter Fragesteller,

das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 49 OWiG .

Zwar hat die Behörde, wenn der Betroffene selbst die Akteneinsicht verlangt, hier noch ein Auswahlrecht ("kann" gewähren) im Ggegensatz zu einem Verteidiger, bei dem dieses gewährt werden muss, jedoch ist es Ermessensfehlerhaft, dieses Gesuch gegenüber dem Beschuldigten abzulehnen, wenn keine triftigen Gründe bestehen.

Solche Gründe können sich aus der Gefährdung der Untersuchung, aus schutzwürdigen Interessen Dritter oder einem zu befürchtenden Missbrauch ergeben, wenn durch die Einsicht die Fortführung der OWi behindert werden soll oder unbegründet häufig Einsicht verlangt wird.

Dies dürfte bei Ihnen jedoch nicht der Fall sein.

Ein eventueller Bußgeldbescheid, wäre dann rechtswidrig, wenn keine Akteneinsicht gewährt wird.

Sie sollten daher auf das Akteneinsichtsrecht noch einmal bestehen. eventuell auch einen gerichtlichen Antrag zur Entscheidung darüber herbeiführen (siehe § 62 OWiG ).

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, könenn Sie sich jederzeit gerne an unsere Kanzlei wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Grützmacher
Rechtsanwalt

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