Hallo,
meine Freundin (kommt aus den USA) hat dieser Tage Probleme mit Ihrem Visa. Und zwar läuft Ihr Visa aus nun wollte Sie Ihre Schule (Deutsch Kurse) verlängern, doch die Volkshochschule bietet beispielsweise einen nur 8 Stunden die Woche auf Ihrem Level an.
Nun sagte das Bürgeramt, Sie müsse aber 18 Stunden Schule hier absolvieren, ansonsten müsste Sie am Mittwoch ausreisen.
Nun ist die Frage, was können wir tun um dennoch irgendwie die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?
Eventuell zwei verschiedene Schulen auswählen um so auf die 18 Stunden zu kommen?
Was wäre, wenn wir beispielsweise nur 17 Stunden maximal füllen könnten?
Generell ist es ja nicht unsere Schuld, das die Schule hier derzeit nur einen Kurs auf dem Niveau anbietet.
Generell startet eventuell ein neuer größerer Kurs Ende Oktober aber das dürfte zu spät sein?
Sie bezieht generell keine Leistungen hier, wohnt bei mir und lebt von Ihrem eigenen Geld.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie uns einen Lösungsweg aufzeigen könnten.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
würden Sie bitte mitteilen, welches Visum Ihre Freundin hat? Hat sie einfach visumsfrei eingereist oder hat sie im Vorfeld ein Visum beantrag und dann, zum welchen Zwecke?
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M. Fachanwalt für Migrationsrecht
Rückfrage vom Fragesteller9. Oktober 2011 | 15:59
Es ist meiner Meinung nach ein Studium Visa. In Ihrem Passwort ist vermerkt:
"Gilt nur zur Teilnahme als studienvorbereitende Maßnahme bei der VHS in XY"
=> Hoffe mit diesen Informationen können Sie arbeiten.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Oktober 2011 | 18:00
Ich gehe davon aus, dass es hier um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienbewerbung nach § 16 Abs. 1a AufenthG
handelt.
Aus der Nebenbestimmung, die Sie abgeschreiben haben, geht nicht hervor, dass eine mindeszahl von Stunden in der Woche zu absolvieren sind.
Die Ausländerbehörde darf aber verlangen, dass die Studienvorbereitende Maßnahme innerhalb der maximal zulässigen Dauer einer solcher Aufenthaltserlaubnis (9 Monate) abzuschließen ist.
Die Verlängerung ist aber eine "kann" Bestimmung und daher kein Anspruch des Ausländers. Die Ermessensausübung kann in Rahmen von Rechtsbehelfen überprüft werden.
Sie können mir eine Email mit einer Kopie des Aufenthaltstitels schicken (bzw. faxen), dann kann ich weiter konkretisieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben