Betrug+ Ladendiebstahl

| 19. August 2006 13:46 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


14:39

Guten Tag!Ich möchte erst alles beschreiben: mein Vater hat schon einmal(2004) Ladendiebstahl gemacht und dann hat Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 bekommen.Jetzt(Juni 2006) passiert folgendes-Vater hat Preis von 150 zu 50 Euro in einem Laden umtauschen und wurde per Videoüberwachung bemerkt.Dann wurde keine Polizei angerufen ,nur Hausverbot.Heute er hat "Schriftliche Äußerung als beschuldigter"bekommen ,wo steht folgende Straftat-Par. 263 StGb Sonstige weitere Betrugsarten.Was besser muss er in Äußerungsbogen schreiben-Ich gebe die Straftat zu? Und mit Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße wäre ich einverstanden? Und wieviel wird Geldbuße oder welche Straf kann sein?Mein Vater hat unbefristete Aufenhaltserlaubnis,kann diese Erlaubnis weg genommen? Danke im Voraus, Anna

19. August 2006 | 14:24

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen keine Angaben gemacht werden, bei der staatsanwaltlichen Vernehmung ist der Beschuldigte gemäß § 163a III StPO verpflichtet zu erscheinen.

Eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wird höchstwahrscheinlich nicht mehr in Betracht kommen, da gegen Ihren Vater erst vor kurzem eine Geldstrafe verhängt wurde. Von daher liegt die Vermutung nahe, dass nun wieder eine Geldstrafe verhängt wird. Aufgrund der anscheinend eindeutigen Beweislage ist es ratsam, die Tat zuzugeben und Reue zu zeigen.

Die Höhe der Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen. Grundlage hierfür ist das monatliche Einkommen. Voraussichtlich werden mehr Tagessätze als bei der vorangegangen Tat verhängt werden. Wenn die Tagessatzhöhe immer noch 10 € beträgt, dann würde ich mit 500 € Geldstrafe rechnen.


Eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG findet u.a. dann statt, wenn es zu einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren kommt, die Ausweisung im Regelfall setzt eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voraus, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Selbst wenn nun eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommen sollte, so ist es doch eher unwahrscheinlich, dass die Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre beträgt und nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden kann.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2006 | 17:57

Vielen Dank und noch eine Frage dazu: muss mein Vater alles erklären oder nur"ich gebe die Straftat zu" schreiben? Spielt irgenwelche Rolle, dass mein Vater hat schwere Herzkrankheit?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2006 | 14:39

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Im Anhörungsbogen reicht es sicherlich zunächst, wenn er die Tat einfach zugibt. Die schwere Herzkrankheit spielt keine Rolle.

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank, super schnell, sehr hilfreich und kompetent.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sabine Reeder »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Vielen Dank, super schnell, sehr hilfreich und kompetent.


ANTWORT VON

(204)

Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Internationales Familienrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht