Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Den Mandatsvertrag mit dem Sie vertretenden Anwalt können Sie selbstverständlich jederzeit kündigen, wenn Sie mit seinen Leistungen nicht zufrieden sind. Kostenneutral wird dies aber nicht gehen, denn der Anwalt wird seine erbrachten Leistungen abrechnen dürfen. Dabei müssen Sie berücksichtigen, daß der Anwalt keinen Erfolg, sondern nur seine Tätigkeit schuldet. Volltönende Ankündigungen, einen Prozeß nicht verlieren zu können, sind zwar in der Regel unseriös, denn ich habe noch keinen Kollegen gesehen, der mittels Glaskugel die Zukunft sicher vorhersagen konnte. Gleichwohl verhindert diese Marktschreierei leider nicht, daß Sie die gesetzliche - oder vereinbarte - Vergütung zahlen müssen, wenn der Anwalt Leistungen erbracht hat, seien sie auch nicht zu Ihrer Zufriedenheit erfolgt.
Möglicherweise könnten Sie allerdings einen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt haben, wenn er seine Leistungen so schlecht erbracht hat, daß Ihnen ein Schaden entstanden ist, der bei ordentlicher Bearbeitung des Mandates vermieden worden wäre. Dies zu beweisen obliegt jedoch Ihnen und ist in der Regel nicht leicht.
Falls Sie sich dazu entschließen, die Wahrnehmung Ihrer Rechte einem anderen Anwalt anzuvertrauen, können Sie diesen zugleich damit beauftragen, etwaige Regreßansprüche gegen Ihren bisherigen Anwalt zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht