Anwaltsleistung - möglichst kostenneutral aus dem Anwaltsvertrag herauskommen

10. August 2006 20:49 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
wegen meiner Scheidung und damit verbundenen weiteren Streitfällen lasse ich mich von einem Anwalt vertreten.
Letztens ging es um die (angebliche) Schenkung eines PKW an meine Frau. Das Beratungsgespräch beim Anwalt dauerte ca. 5 Min., und bei der Gerichtsverhandlung war er absolut unvorbereitet und hatte auf keine Frage der Richterin eine passende Antwort. Wir haben mit Pauken und Trompeten verloren, und dass, obwohl er mir im Vorfeld suggerierte wir können gar nicht verlieren, da zum Zeitpunkt der Schenkung das Auto noch nicht bezahlt war, und mir somit gar nicht gehörte, sondern der Bank.
Bei unseren Terminen bezüglich der Scheidung macht er sich keinerlei Notizen, und in seinen Schreiben an den gegnerischen Anwalt macht er Behauptungen die nicht der Warheit entsprechen, was mir sehr peinlich ist.

Wie kann ich möglichst kostenneutral aus dem Anwaltsvertrag herauskommen und was muß ich dabei berücksichtigen?

10. August 2006 | 20:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Den Mandatsvertrag mit dem Sie vertretenden Anwalt können Sie selbstverständlich jederzeit kündigen, wenn Sie mit seinen Leistungen nicht zufrieden sind. Kostenneutral wird dies aber nicht gehen, denn der Anwalt wird seine erbrachten Leistungen abrechnen dürfen. Dabei müssen Sie berücksichtigen, daß der Anwalt keinen Erfolg, sondern nur seine Tätigkeit schuldet. Volltönende Ankündigungen, einen Prozeß nicht verlieren zu können, sind zwar in der Regel unseriös, denn ich habe noch keinen Kollegen gesehen, der mittels Glaskugel die Zukunft sicher vorhersagen konnte. Gleichwohl verhindert diese Marktschreierei leider nicht, daß Sie die gesetzliche - oder vereinbarte - Vergütung zahlen müssen, wenn der Anwalt Leistungen erbracht hat, seien sie auch nicht zu Ihrer Zufriedenheit erfolgt.

Möglicherweise könnten Sie allerdings einen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt haben, wenn er seine Leistungen so schlecht erbracht hat, daß Ihnen ein Schaden entstanden ist, der bei ordentlicher Bearbeitung des Mandates vermieden worden wäre. Dies zu beweisen obliegt jedoch Ihnen und ist in der Regel nicht leicht.

Falls Sie sich dazu entschließen, die Wahrnehmung Ihrer Rechte einem anderen Anwalt anzuvertrauen, können Sie diesen zugleich damit beauftragen, etwaige Regreßansprüche gegen Ihren bisherigen Anwalt zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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