Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Arbeitet ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht an allen Arbeitstagen der Woche, so berechnet sich sein Urlaubsanspruch nach folgender Formel:
Anzahl Urlaubstage Vollzeitbeschäftigter x Tatsächliche Arbeitstage pro Woche : Arbeitstage pro Woche
Wenn in Ihrem Betrieb also eine fünf Tage Woche üblich ist, haben Sie Anspruch auf 18 Tage Urlaub. (30 x 3 :5)
Da der Urlaubsanspruch auf die tageweise Freistellung von der Arbeitspflicht ausgelegt ist, müssen Sie allerdings auch für den Dienstag einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass das Urlaubsentgelt, also der Lohn, den sie für den Urlaubstag erhalten, nur die durch die Freistellung ausfallenden Arbeitsstunden umfasst. Sie bekommen also für den Dienstag nur die Stunden bezahlt, die sie ansonsten auch tatsächlich abgeleistet hätten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
24. Juli 2011
|
14:24
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht