Vermögen verschieben

27. Juli 2006 20:19 |
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Insolvenzrecht


Seit dem 07-04-06 bin ich im Insolvenzverfahren (Restschuldbefreiuung).Ein Gläubiger will prüfen lassen,
ob Vermögen verschoben wurde. Denkbar wäre, dass er meinen PKW
meint, der seit Oktober 2005 von einer Freundin finanziert wird.
Diese ist in den Kreditvertrag eingestiegen, der noch bis September 2007 läuft. Außerdem hatte ich eine Lebensversicherung,
die ich bereits im August 2004 meinem Neffen geschenkt habe.
Diese Versicherung wurde bereits 1998 für diesen Neffen auf meinen Namen abgeschlossen, über mein Konto abgewickelt, aber von
meinem Bruder finanziert.
Sollte der Gläubiger recherchieren, könnte mir diese og. Umstände zum Nachteil werden?
Wie kann ich dies vermeiden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich gern wie folgt aufgrund Ihrer Angaben:

Grundsätzlich

Ein Insolvenzverfahren dient dazu, den Schuldner von seinen (oft hohen) Schulden zu befreien (Restschuldbefreiung), was bedeutet, dass der Schuldner hierzu entsprechend mitwirken muss, nämlich ehrlich zu sein hat hinsichtlich des "verliebenen/vorhandenen" Vermögens etc.

Letztlich muß ein jeder Gläubiger "zwangsweise" auf einen Hauptteil seiner Forderung verzichten.

1. PKW
Hinsichtlich der Frage PKW kommt es darauf an, ob dieser grundsätzlich zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten gewesen wäre. Dass Ihre Freundin Zahlungen übernommen hat, vermag hier nichts zu ändern. Sie wäre grundsätzlich dann eine Gläubigerin, wie alle anderen.

Auf JEDEN Fall wäre eine Angabe durch Sie erforderlich gewesen. Ihr Insolvenzverwalter/Treuhänder hätte dann entsprechend agieren können und die Einzelheiten geprüft.

2. Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung zugunsten eines Dritten stellt zunächst Ihren Vermögensbestandteil dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass Sie den Bezugsberechtigten der Lebensversicherung jederzeit ändern können.

Die "Schenkung" der Lebensversicherung könnte eine anfechtbare Rechtshandlung darstellen. Eine Anfechtung erfolgt im Regelinsolvenzverfahren durch den Verwalter, im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers.

Ob hier eine Anfechtbarkeit vorliegt, vermag ich aufgrund der Sachverhaltsinformationen nicht zu ermitteln, halte sie aber dem Grunde nach für gegeben.

Nachteile aufgrund vernachlässigter Angaben können Ihnen tatsächlich erwachsen. Es kann Ihnen nämlich auf Antrag des (eines) Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies bedeutet, dass alles "umsonst" war und Sie weiterhin Schulden haben.

Die weitere Vorgehensweise kann aufgrund der wenigen Angaben nicht vorgeschlagen werden. Es wäre sicherlich klug, den konkreten Sachverhalt einem Kollegen vor Ort zu offerieren, um eine Entscheidung darüber zu fällen, ob Sie ein offenes Wort mit dem Treuhänder/Insolvenzverwalter suchen sollten oder aufgrund der Geschehenisse besser "ausharren" sollten.

Ich hoffe, Ihre Frage hiermit hinreichend beantwortet zu haben; ansonsten benutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Abendliche Grüße aus Frankfurt am Main

J. Dehe
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2006 | 21:14

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Frage wäre noch, wieso kann mir die Schenkung der Lebens-
versicherung zum Nachteil werden, wenn diese doch von meinem
Bruder bezahlt wurde und dieser dies auch jeder Zeit bestätigen
wird?
Der Tipp, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, wäre zwar sinnvoll, aber momentan aufgrund der finanziellen Situation eher unwahrscheinlich.
Also die Bitte an Sie, was kann ich tun, um möglichst meine
Restschuldbefreiung nicht aufs Spiel zu setzen??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2006 | 21:36

Liebe Fragestellerin,

gern beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Die Versicherung läuft auf Ihren Namen. Es ist egal, wer diese bezahlt. Hierauf kommt es nicht an. Im Zeifel sind die Zahlungen Ihres Bruders als "Darlehen" zu bewerten, die er als Gläubiger zur Insolvenztabelle anmelden kann.

Ich verstehe Ihre finanzielle Situation, aber im Rahmen dieses Forums KANN ich Ihnen, auch in Anbetracht des Einsatzes, keine weiteren Auskünfte geben. Hierzu müßte ich wesentlich mehr Einzelheiten wissen, die Sie mit anzunehmender Gewissheit auch nicht im Rahmen dieses Forums -jeder kann die Frage abrufen- veröffentlichen möchten.

Und hiervon (den vorhandenen Einzelheiten) hängt halt der konkrete Vorschlag der weiteren Vorgehensweise ab.

Trotzdem einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen

J. Dehe
Rechtsanwältin

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