Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich einer genaueren Prüfung wird die Rückforderung für das Jahr 2010 nicht zutreffend sein.
Ich vermute, dass die Kindergeldkasse die gesamten Einkünfte für das Jahr 2010 bei der Berechnung zu Grunde gelegt hat. Das ist so nicht zutreffend, da zwischen den Abschnitten im Jahr 2010 unterschieden werden muss, in welchen noch grundsätzlich eine Kindergeldberechtigung bestand. Diese ist bis Juli 2010 der Fall gewesen.
Für die Berechnung der Einkommensgrenzen ist jedoch nicht der Jahreseinkommensbetrag zugrunde zu legen. Vielmehr ist nur das Einkommen bis Juli 2010 zu berücksichtigen. Dieses dürfte die Einkommensgrenze bezogen auf die 7 Monate wohl nicht überschritten haben, was aber individuell zu prüfen wäre.
Ist für die 7 Monate die Einkommendgrenze nicht überschritten, ist die Rückforderung unzutreffend. Gegen den Rückforderungsbeschied ist dann Einspruch einzulegen.
Für die Rückzahlung ist der Vorbereitungskurs jedoch nicht relevant, sondern tatsächlich nur die Einkommensgrenze, die es, wie oben ausgeführt an Hand des konkreten Einkommens zu prüfen gilt. Während der jetzt anstehenden weiteren schulischen Ausbildung besteht erneut die Kindergeldberechtigung, allerdings auch vorausgesetzt, dass die Einkommensgrenze im Zeitraum ab Schulbeginn nicht überschritten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Danke für Ihre Auskunft!
Die Kindergeldkasse hat die gesamten Einkünfte für das Jahr 2010 mit der Begründung zugrunde gelegt, meine Tochter sei "ausbildungswillig" gewesen. Darf Kindergeld zurückgefordert werden, wenn ein Kind "ausbildungswillig" ist und welche Argumentation oder Fakten kann ich dagegen setzen?
Vielleicht dass die Ausbildung abgeschlossen wurde und das Kind eine reguläre Arbeit aufgenommen hat?
Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Argumentation der Kindergeldkasse gründet sich darin, dass der Vorbereitungskurs insgesamt zur Ausbilung ( dem Besuch der Berufsoberschule ) gehören soll.
Das ist mit dem Begriff "ausbildungswillig " gemeint. In diesem Fall würden die Einkünfte für das ganze Jahr berücksichtigt werden.
Da nach meinem Dafürhalten der Vorbereitungskurs jedoch freiwillig ist, halte ich es nicht für gerechtfertigt, darauf abzustellen. Sie sollten darauf verweisen, dass der Besuch des Kurses NICHT Voraussetzung für den Besuch der Schule ist. Die Tochter hätte sich auch privat auf den Schulbesuch vorbereiten können, indem sie die dazu angebotene Literatur durcharbeitet. Nach meinem Darfürhalten darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass die Tochter den Vorbereitskurs gewählt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle