Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Fitnessvertrag kann nach § 314 Abs. 2 BGB
gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen.
Mehrere Gerichte haben in der Vergangenheit die Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen aus wichtigem Grund wegen Wegzugs gebilligt (u.a. AG Hamburg-Wandsbeck, Urteil vom 29.10.1998, Aktenzeichen: 716 C 421/98
). Das AG Hamburg–Wandsbeck führt in den Entscheidungsgründen aus, dass eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände dazu führen würde, dass der Kunde trotz Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts aufgrund seines Umzuges keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte und ein Festhalten des Kunden am Vertrag dann nicht zumutbar sei. Nach einer weiteren Entscheidung des AG München vom 17.12.2008, Aktenzeichen: 212 C 15699/08
, müssen bei der Abwägung der Frage, ob eine Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar ist, die Umstände unberücksichtigt bleiben, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Vertragspartei fallen. Das Gericht führt weiter aus, dass im Falle eines Umzuges, der grundsätzlich auf eine Willensentscheidung der anderen Vertragspartei zurückzuführen ist, dem Nutzer grundsätzlich eine weitere Anreise zumutbar sei als zuvor. Die Entfernung Köln – Frankfurt wird wohl über eine zumutbare Anreiseentfernung hinausgehen. Andererseits wird in Ihrem Fall wird auch zu berücksichtigen sein, dass Sie die Stelle erst zum 01.10.2011 antreten werden und ein Umzug bereits zum 01.08.2011 nicht zwingend veranlaßt ist, so dass vertreten werden kann, der Umstand des vorzeitigen Umzuges falle ausschließlich in Ihre Risikosphäre.
Auch unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 11.11.2010 (Aktenzeichen: III ZR 57/10
, WM 2011, 81
), wonach der Inhaber eines DSL-Anschlusses kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geltend machen kann, wenn er an einen anderen Ort umzieht, wo keine Leitun-gen zur Nutzung der DSL-Technik vorhanden sind, werden im Ergebnis die Chancen, eine Vertragsauflösung zum 01.10.2011 erfolgreich durchzusetzen, kaum sicher beurteilt werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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