MWSt Rückerstattung bei pers Ausfuhr von D nach Schweiz

| 8. Juli 2011 14:30 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr

Hallo

kürzlich in D gekaufte Möbel wurden ordnungsgemäss ausgeführt und die Ausfuhr wurde per Stempel auf dem Form "Ausfuhr- Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke..." bestätigt. Allerdings wurde vom CH Zoll KEINERLEI Einfuhrbestätigung (Stempel,Unterschrift, CH MWSt-Rechnung, usw..)auf dem oben genannten Ausfuhrdoku bestätigt. Aufgrund fehlender Einfuhrbestätigung verweigert der dtsche Händler die Auszahlung der einbehaltenen dtsch MWSt Betrag. Frage: ist das berechtigt, muss neben der Ausfuhr auch die Einfuhr in die Schweiz bestätigt sein? Die Begründung des Händlers ist, dass er ohne CH Zoll Einfuhrbestätigung Probleme mit dem
dtsch Finanzamt erhält. Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nein, die Einfuhr in die Schweiz muss nicht vom schweizer Zoll bestätigt werden.

Der deutsche Händler benötigt für das deutsche Finanzamt drei Nachweise:

1) Ausfuhrnachweis
2) Abnehmernachweis
3) Buchnachweis.

Diese Nachweise muss der Unternehmer erbringen.

Für Sie bedeutet das Folgendes:

zu 1)Den Ausfuhrnachweis haben Sie bereits vorgelegt.
2)Sie müssen keinen Einfuhrnachweis des schweizer Zolls vorlegen. Es genügt, dass Sie dem Händler eine Bestätigung der deutschen Grenzzollstelle vorlegen, dass Ihre Daten auf dem Kaufbeleg mit den Angaben in Ihrem Pass übereinstimmen.
Zu 3) Dieser Nachweis ist allein Sache des Händlers.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2011 | 11:50

Sehr geehrte Frau Gerecht
zur Präzisierung meiner oben bereist gestellten Anfrage: die Ausfuhr in dei Schweiz erfolgte aus geographischen Gründen über eine österreichische Zollstelle. Sprich in D gekauft, und über österreich, abgestempelt und somit Ausfuhrbestätigt und in die Schweiz eingeführt. Ändert das den Sachverhalt der dtsch MWSt Rückerstattung wie von Ihnen bereits beantwortet?
Kann man davon ausgehen, dassd er von Ihnen beschriebene Sachverhalt bei der Ausfuhr über jede EU Aussengrenze korrekt ist?

Bitte verrechnen Sie auch hier wieder den leichen Betrag wie bei meiner ersten Frage.

Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juli 2011 | 11:54

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

die Vorgehensweise ist bei jeder EU-Außengrenze die gleiche.

Die einmalige Nachfrage ist kostenfrei!

Mit freundlichen Grüßen,

Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2011 | 11:56

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

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Sgh Damen und Herren, per Zufall auf diese Art der Rechtsbereatung gestossen. Wirklich sehr empfehlenswert für die kleinen aber feinen Spitzfindigkeiten des Alltages. Herzlichen Dank and die Frau Anwältin in diesem Fall

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