Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal muss in Frage gestellt werden, ob Sie überhaupt für den Schaden aufkommen müssen. Hierbei ist abzugrenzen zwischen einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, für dessen Schäden sie nicht einzustehen haben und einer übermäßigen Abnutzung also nicht vertragsgemäßen Abnutzung der Mietsache . Insofern wären sie haftbar. Nach einem Urteil des AG Leipzig aus dem Jahr 2004 ( NZM 2004, 830
) sowie einem Teil der Literatur (Harsch MietRB 210, 52,53) soll die Nutzung eines Bürostuhls mit Rollen auch dann noch vertragsgemäß sein, wenn dadurch Vertiefungen im Parkett mit deutlichen farblichen Veränderungen eintreten. Diesen Schaden hat der Vermieter entschädigungslos als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hinzunehmen. Allerdings ist diese Rechtsauffassung umstritten.
Unabhängig davon, ob vorliegend möglicherweise noch eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung durch den Bürostuhl vorliegt, ist selbst für den Fall, dass sie für den Schaden aufzukommen haben, ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Für den Umfang des Abzuges ist maßgeblich, welche Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Schadenverursachung bereits erreicht wurde. War die Nutzungsdauer bereits überschritten, so hat der Mieter überhaupt keinen Schadenersatz zu leisten.
Bei einem Parkettboden ist das Schleifen – und Versiegeln nach einer Ansicht nach 12-15 Jahre ( AG Köl, WuM 1984,197
), nach anderer Ansicht in der Rechtsprechung alle 15 bis 20 Jahre erforderlich ( LG Wiesbaden WuM 1991, 540
). Es kommt demzufolge an, wie alt der Holzfußboden ist. Ist er bereits nahezu 20 Jahre alt, haben Sie für den Schaden überhaupt nicht aufzukommen, da ohnehin ein Abschleifen und Versiegeln des Holzfußbodens anstand.
Falls Sie anwaltliche Hilfe benötigen, würde ich Ihnen gerne weiterhelfen. Insofern würde ich Sie bitten, sich per E-Mail an mich zu wenden.
Im Übrigen stehe ich bei Unklarheit gerne für eine Nachfrage zu Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
Vielen Dank zunächst für die Beantwortung der Frage. Daraus haben sich für mich aber weitere kleine Fragen ergeben.
Die Nachweispflicht für das Alter des Holzbodens liegt bei dem Vermieter, oder? Ich kann ja als Laie kaum beurteilen wie alt so ein Boden ist bzw. wann er das letzte mal renoviert wurde. Laut Aussage des Vermieters wurde die Wohnung vor 7 Jahren komplett neu renoviert, was ich mir aber nicht so recht vorstellen kann, zumindest auf den Boden bezogen. Kann ich einen Nachweis verlangen, der mir das Alter des Bodens bestätigt?
Sollte sich herausstellen, dass der Boden noch nicht die angesprochenen 15 - 20 Jahre auf dem Buckel hat, wäre es dann Rechtens, wie in meiner Ausgangsfrage beschrieben, nur auf eine anteilsmäßige Beteiligung an den Reparaturkosten meinerseits (für die Größe der beschädigten Stelle) zu bestehen und nicht des ganzen Zimmers? Dies wurde leider nicht beantwortet.
Ich bin mir nicht sicher bezüglich des Streitwerts von ca. 700 Euro einen Anwalt zu beauftragen, wenn mir dafür gleichwertige Kosten entstehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
1.Wenn es sich um eine vertragsgemäße Nutzung des Holzfußbodens durch den Bürostuhl handelt, dann kommt es überhaupt nicht darauf an, wie alt der Fußboden ist, denn dann haben Sie gar nichts zu zahlen. Leider wird die Frage des vertragsgemäßen Gebrauch unterschiedlich, wie so vieles, in der Rechtsprechung und Literatur gesehen. Es kommt letztlich auf die Beschädigung an. Fällt diese noch unter dem üblichen Gebrauch bei Benutzung eines Rollstuhls, dann liegt keine haftungsauslösende Beschädigung vor. Waren die Rollen allerdings nicht in Ordnung und kam es deswegen zu den Schäden, dann liegt eine übermäßige Nutzung und somit eine Beschädigung vor, die Sie zum Schadenersatz verpflichtet. Also, wenn es wirklich ziemlich tiefe Kratzer sind, dann handelt es sich nicht um normale Gebrauchsspuren durch einen Bürostuhl.
2.Wie alt der Holzfußboden ist, hat der Vermieter, z.B. anhand von Rechnungen, nachzuweisen. Sie müssen nur bestreiten, den Beweis hat der Vermieter, der von Ihnen Schadenersatz verlangt, zu führen.
3.Die sich immer wieder stellende Problematik beim Ausbessern nur einer Stelle des Holzfußbodens, nämlich der schadhaften, ist, dass diese Ausbesserung möglicherweise noch nach Jahren sichtbar ist, wenn die zunächst aufgrund der Ausbesserung hellere Stelle des Holzfußbodens mit der Zeit nicht so nachdunkelt und den Ton des alten Parketts annimmt. Der Vermieter hat jedoch Anspruch darauf, dass ein einheitliches Bild des Parketts in dem Zimmer vorhanden ist und braucht sich auf eine Reparatur der schadhaften Stelle nicht einzulassen. Es sei denn, dass die Ausbesserung nach kurzer Zeit nicht mehr sichtbar ist, was ich nicht beurteilen kann.
Der Vermieter muss sich jedoch auf jeden Fall entsprechende Abzüge neu für alt gefallen lassen, je nach Alter des Parketts und zwar anteilsmäßig, gestaffelt nach der gewöhnlichen Lebensdauer des Holzfußbodens.
Folgende Faustformel: Wenn der Holzfußboden ca. 15-20 Jahre alt ist, haben Sie gar nichts zu zahlen. Wenn der Holzfußboden ca. 10 Jahre alt ist, haften Sie nur für ca. 30% des Schadensbetrages, je nachdem wie lange die Lebensdauer ihres Holzfußbodens, was Ihnen letztlich tatsächlich nur ein Sachverständiger sagen kann. Derartige Rechtsstreite werden im Regelfall von Sachverständigen entschieden, was die Sache unangenehm verteuert.
4.Bei einem Streitwert von 700,00 € betragen die Kosten eines Anwalts im außergerichtlichen Bereich ca. 120,00 €.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt