Sonntagszuschlag. 50% anstatt 100% Sonntagszuschlägen gezahlt. Problem mit Nachzahlung

22. Juni 2011 16:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe 1996 bei UPS als gewerblicher Arbeitnehmer angefangen, d. h. ich habe als Arbeiter in der Paketsortierung gearbeitet. Für Sonntagsarbeit habe ich stets eine Zulage von 100 % erhalten.

Seit 2006 bin ich für das gleiche Unternehmen im Büro als Angestellter tätig. Bei meiner ersten Abrechnung als Angestellter stellte ich fest das der Sonntagszuschlag nur noch 50 % betrug. Als ich meienen Vorgesetzten darauf angesprochen habe sagte er, es habe seine Richtigkeit - Arbeiter würden eben 100 % bekommen und Angestellte 50 %.

Drei weitere Kollegen, die mit mir im gleichen Büro angefangen haben, bekamen ebenfalls 50 % Zuschlag. Deshalb bin ich auch erstmal von der Richtigkeit der Aussage meines Vorgesetzten ausgegangen.

Erst im vergangen Jahr ist mir zu Ohren gekommen, dass es auch einige Angestellte Kollegen im Büro gibt die 100 % Sonntagszuschlag erhalten. Eine Nachfrage beim Betriebsrat hat ergeben, dass mir sehrwohl 100 % Sonntagszulage zustehen. Es gibt eine Betriebsvereinbarung in der geregelt ist das Mitarbeiter die dem Unternehmen vor dem 01.Oktober 1997 beigetreten sind 100 % Sonntagszuschlag erhalten - egal ob Arbeiter oder Angestellter. Angestellte die nach dem Stichtag im Unternehmen anfangen bekommen nur 50 %. Betriebsvereinbarung liegt mir vor.

Nachdem ich dann meine Vorgesetzten mit dem Sachverhalt konfrontiert habe, bekam ich zwar in der Sache Recht und bekomme auch seither 100 % Sonntagszuschlag - ABER !!!! Eine Lohnkorrektur/Nachzahlung bekam ich nur rückwirkend für 3 Monate.
Laut meinem Arbeitgeber habe ich eine Kontrollpflicht und kann deshalb immer nur 3 Monate rückwirkend beanstanden - Unser Betriebsrat sieht das übrigens genauso.

Meiner Meinung nach steht mir aber eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum von knapp 4 Jahren zu. Schließlich habe ich seinerzeit direkt nach der ersten Abrechnung einen Vorgesetzten auf die Zuschläge angesprochen und eine falsche Auskunft erhalten. Ich kontolliere meine Abrechnungen ja. Aufgrund des Kenntnisstandes den ich durch meinen Vorgesetzten hatte waren Sie ja auch richtig. Von dem Inhalt der entsprechenden Betriebsvereinbarung hatte ich ja bis zum vergangen Jahr keine Kenntniss - nichtmal über die Existenz einer solchen. Ich musste deshalb davon ausgehen, dass die Abrechnungen richtig sind. Man hört ja oft, dass Unwissenheit nicht vor Schaden schützt - meine Uwissenheit in diesem Fall beruht aber auf einer falschen Auskunft meines Vorgestzten !


22. Juni 2011 | 17:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Kontrollpflicht des Arbeitnehmers ist sicherlich richtig, aber ich bin nach meiner ersten Einschätzung auch der Meinung, dass hier der Fall anders liegen kann.

Problematisch dabei kann allerdings zweierlei sein:

Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Das muss er beweisen.
Gegenargument zu Ihren Gunsten: Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte (hier der 100%-tige Sonntagszuschlag) eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.

Problem Nr. 2 aber dabei:
Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung - der Rechte aus der Betriebsvereinbarung - sind insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

Wenn hier derartiges vereinbart ist, können ggf. nur teilweise etwas von den Sonntagszuschlägen von Ihnen gefordert werden.

Allerdings hat sich auch Ihr Arbeitgeber (mit-)schuldig gemacht und Ihnen falsche Auskünfte gegeben.

Zudem hat er dann falsch abgerechnet und Ihnen nur 50%- statt 100%-Zuschläge gewährt.

Damit ist fraglich, ob ein Anspruch schon fällig geworden sein kann, woran aber viele Ausschlussfristen für den Fristlauf anknüpfen.

Andererseits kann aber je nach Ausgestaltung der Ausschlussfristbestimmung etwas anderes maßgebend sein.

Vor diesem Hintergrund sehe ich aber durchaus Chancen für eine erfolgreiche Geltendmachung alle fehlenden (Teil-)Zuschläge in Form der Differenz zwischen 50% und 100%.

Dazu müssen aber alle vertragliche Bestimmungen zu Rate gezogen werden, ggf. empfehle ich die Einschaltung einer Anwältin/eines Anwalts Ihrer Wahl, falls sich Ihr Arbeitgeber weiterhin weigert.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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