Ebaysofortkauf Artikel ging verloren ohne Paketnummer

| 21. Juni 2011 08:21 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Guten Tag, vielen Dank für die Möglichkeit.
Folgendes liegt vor.
Angebot auf Ebay zum Sofortkauf für 30,00€ - Kunde kauft- ich schreibe Rechnung - und verpacke es - Paketdienst holt es vorerst ohne Paketnummer und ohne Unterschrift ab die Ware ging inzwischen irgendwo verloren zwischen Ausgangs-Lager und Dispo vom Paketdienstanbieter.
Ich stehe somit noch in voller Haftung oder? - Ich möchte dem Kunden das Geld zurückgeben, da ich den Artikel nur einmalig hatte als Resteposten, eine Neuanschaffung würde mich das dreifache kosten und ich sehe dies als unzumutbar. Kunde möchte das Geld nicht er besteht darauf dass ich ihm diesen Artikel andersweitig neu beschaffe, was mich ca. das dreifache kosten würde. Bin ich wirklich verpflichtet diese Kundenwünsche nachzugehen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haftet der Verkäufer beim Versendungskauf, also wenn der Verkäufer den Versand der Ware anbietet, für die Beschädigung oder den Verlust der Ware nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, also Post, DHL oder auch sonstige private Paketdienste wie GLS oder Hermes. Somit kann es dem Verkäufer nach Aufgabe des Päckchens/Pakets eigentlich egal sein, was damit geschieht, denn er hat damit seine Leistungspflicht erbracht. Wird die Ware auf dem Transport beschädigt oder geht sie verloren, bleibt dennoch der Kaufpreisanspruch des Verkäufers bestehen. Er muss den vom Käufer bereits überwiesenen Betrag nicht zurücküberweisen. Der Käufer hat, umgangssprachlich gesagt, zunächst einmal Pech gehabt. Der Käufer hat möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Transportunternehmen, wenn dieses ein Verschulden trifft, nicht jedoch gegenüber dem Verkäufer. Das vorhergesagte gilt selbstverständlich nur, wenn sie ein Privatverkäufer sind. Ihre Verkäuferstatus hatten sie in der Frage keine Angaben gemacht.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1,2 BGB handelt. Nach dieser Sonderregelung trägt der Verkäufer, in diesem Fall der Unternehmer, das Risiko der Beschädigung und des Verlustes der Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Transportfirma das Paket an den Käufer, Verbraucher, übergeben hat. Geht das Päckchen/Paket während des Transportes verloren, bleibt der Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestehen. Der Käufer könnte folglich die erneute Lieferung der Ware, oder wenn das nicht möglich ist, Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises inklusive der Versandkostenpauschale verlangen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sie dem Käufer den Kaufpreis und die Versandkostenpauschale erstatten müssen, der Käufer aber keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz besitzt. Dies besagen §§ 323 ,326,440, 437 BGB . Danach können Sie als Verkäufer die Leistung verweigern wenn die nach Erfüllung für sie mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre. Dann hat der Käufer das Recht auf Rücktritt nach den vorgenannten Vorschriften und wird selbst von der Leistung frei, d.h. er braucht den Kaufpreis nicht zu zahlen. Daher sollten Sie den Kaufpreis und die Versandkostenpauschale an den Käufer zurückzahlen. Sie sollten ihm darüber hinaus mitteilen, dass ein Neukauf des von ihnen verkauften Objekts für Sie mit erheblichen Kosten verbunden sei, und sie es dann nicht für den bisher gezahlten Verkaufspreis anbieten würden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2011 | 09:34

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