Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt beantworten möchte:
Ihr Freund kann gegen den Anzeigenerstatter strafrechtlich seinerseits wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB
), übler Nachrede (§ 186 StGB
) und Verleumdung (§ 187 StGB
) vorgehen. Überdies kann er ggf. zivilrechtliche Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche haben.
Angesichts der Tatvorwürfe und der Wohnungsdurchsuchung stellt sich auch die Frage, ob nicht ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, Ihrem Freund also schon ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen. Diesbezüglich könnten Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beteiligten Richter und Staatsanwälte erheben. Denkbar wäre auch die Verwirklichung des Tatbestandes der Rechtsbeugung (§ 339 StGB
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für die schnelle Antwort.Ich werde dies schnell weiter leiten. Vielleicht gibt es auch eine Stelle (Amt)an die sich mein Bekannter wenden kann? So eine Art Beratung/Unterstützung. Dann kann ich ihn ebenfalls darauf verweisen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
der beste Weg zur unabhängigen Interessenvertretung ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Ein Amt, das dessen Tätigkeit übernimmt, gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt