Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderungen gerne wie folgt.
1.
Der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB
, der grundsätzlich für mindestens 3 Jahre besteht, setzt die Bedürftigkeit der Kindsmutter voraus.
Lebt die Kindsmutter in (neuer) eheähnlicher Lebensgemeinschaft, sind Versorgungsleistungen gegenüber dem Lebensgefährten auf den Anspruch nach § 1615l BGB
(fiktiv) bedarfsmindernd anzurechnen.
Die Kindsmutter muss hierzu Angaben machen, da ihr die Darlegung des offenen Bedarfs, also ihrer Bedürftigkeit obliegt. Macht sie keine Angaben, wird davon ausgegangen, dass der neue Partner einen entsprechenden, angemessenen Betrag leistet (OLG Koblenz v. 21.07.2005 - 7 UF 773/04
). Dieser wird dann zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Unabhängig davon kann der Unterhalt nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB
i.V.m. § 1579 Nr. 2 BGB
unbillig sein, wenn die Kindsmutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Rechtsprechung setzt hier regelmäßiig den Bestand von mindestens 2 Jahren voraus.
2.
Direkt hat eine Schwangerschaft keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Allerdings spricht sie natürlich für eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft und die Anwendbarkeit des § 1579 BGB
.
Sechs Wochen vor Geburt wäre zudem der neue Vater unterhaltspflichtig, § 1615l Abs. 1 BGB
. Es besteht eine Anspruchskonkurrenz. Sie sind jedenfalls nicht vorrangig verpflichtet, so dass die Verpflichtung des Kindsvaters anzurechnen ist.
3.
Wenn die Kindsmutter den anderen Mann heiratet, entfällt der Unterhaltsanspruch (BGH v. 17.11.2004 - XII ZR 183/02
). Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB
gemäß § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Eine konkrete Einzelfallprüfung (und evtl. Berechnung) kann in diesem Forum nicht erfolgen. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr Huppertz,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Nr. 3 ist klar für mich. Zu Ihrer Antwort zu Nr. 1 habe ich noch eine Nachfrage: Sollte, wie von Ihnen geschrieben, ein Anspruch auf die (fiktive) Anrechnung von Versorgungsleistungen bestehen, könnte ich dann noch rückwirkend ab Januar 2011 meine Unterhaltsleistungen reduzieren, oder erst für die Zukunft ab Mitteilung meines Vorhabens?
Bezüglich Ihres Argumentes in Nr. 1 und Nr. 2 „Verfestigte Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB
" bin ich bisher davon ausgegangen, dass auf den Anspruch nach § 1615 l BGB
die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB
nicht anwendbar ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.08.2010 – 10 UF 702/10
). Im zitierten Urteil wird leider ziemlich ausführlich argumentiert, warum eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB
abzulehnen ist. Worauf fußt Ihre angeführte Argumentation? Ich bin für jede Argumentation in Richtung der verfestigten neuen Lebensgemeinschaft dankbar.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
1.
Die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs kann rückwirkend geltend gemacht werden.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Änderung, also der Zeitpunkt, in dem der Umstand eingetreten ist, der zur Herabsetzung führt (z.B. Versorgung eines neuen Patners; Verfestigung einer Lebensgemeinschaft nach 2 bzw. 3 Jahren).
Gleichwohl sollte mit der Geltendmachung nicht unnötig lange - ab Kenntnis des ändernden Umstandes - gewartet werden, da andernfalls Verwirkung droht.
2.
Anders als das OLG Nürnberg hat das OLG Hamm (v. 03.11.2010 - 8 UF 138/10
) entschieden, dass § 1579 BGB
- ausdrücklich auch Nr. 2 - auch im Rahmen von § 1615l BGB
anwendbar ist.
Meines Erachtens nach sprechen die besseren Argumente für diese Ansicht. Dies gilt zum Einen im Hinblick auf § 1615l Absatz 3 Satz 1 BGB
. Zum Anderen läge andernfalls eine rechtliche Benachteiligung unverheirateter unterhaltspflichtiger Väter/Mütter vor. Neben grundsätzlichen Bedenken spricht der Vergleich von § 1615l BGB
und § 1570 BGB
hiergegen.
Allerdings ist Ihnen zuzustimmen, dass die Frage nicht endgültig - durch den BGH - geklärt ist. Das OLG Nürnberg (10 UF 702/10
) hat zur Klärung dieser Rechtsfrage die Revision zugelassen. Weiteres ist nicht bekannt.
Jedenfalls kann die entsprechende Anwendung gut vertreten werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de