Veräußerungsgewinne beim Vekuauf einer Ferienwohnung

| 5. Juni 2011 22:13 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Zusammenfassung

Ist der Veräußerungsgewinn einer Ferienwohnung steuerpflichtig, wenn die Wohnung im Jahr 2000 angekauft wurde und zunächst gewerblich und später im Rahmen von Vermietung und Verpachtung genutzt wurde?

Bei der Veräußerung einer Ferienwohnung ist entscheidend, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre liegen, um einen steuerfreien Verkauf zu gewährleisten. Wurde die Wohnung zunächst gewerblich und später im Rahmen von Vermietung und Verpachtung genutzt, kommt es auf die zuletzt vom Finanzamt angenommene Einkunftsart an. Im vorliegenden Fall gilt die sogenannte Abschnittsbesteuerung. Da der Ankauf im Jahr 2000 erfolgte, liegt der Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist. Beim Verkauf muss geprüft werden, ob zur Umsatzsteuer optiert werden sollte, um eine Vorsteuerberichtigung beim Käufer zu vermeiden.

Sehr geehrte Damen und Herren

Da wir unmittelbar vor der Unterzeichnung für den Verkauf einer Ferienwohnung stehen und ich abweichende Informationen zu der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen in diesem Fall erhalten habe, würde ich mich freuen, kurzfristig einen kompetenten Rat in dieser Angelegenheit zu erhalten.

Die Wohnung wurde im Jahr 2000 erworben und sollte sich somit außerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist befinden.
Es wurde die Umsatzsteuer vom Kaufpreis durch das FA zurückerstattet.
Die Vermietung geschah in den ersten Jahren gewerblich bei einer 4 prozentigen Gebäude- AFA ( bei gewerblicher Nutzung einer Immobilie müssen Spekulationsgewinne meines Wissens auch nach zehn Jahren und darüber hinaus versteuert werden).
Das Finanzamt hat uns die gewerbliche Vermietung im Jahr 2007 rückwirkend auch für den Bescheid 2005 umveranlagt in "Vermietung und Verpachtung" .
Begründet wurde dieses damit, dass wir mit unsere Vermietung an Feriengäste die strengen Richtlinien, welche es bei der gewerbl. Vermietung zu erfüllen gilt ( Rezeption etc. ), nicht erfüllen.
Nun gilt anstelle der 4% Gebäude AFA nur noch die 2 % AFA für Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzamt wies in diesem Zusammenhang selbst darauf hin, dass nun im Falle der Vermietung und Verpachtung nach Auslaufen der Spekulationsfrist etwaige Veräußerungsgewinne nicht steuerpflichtig sind.

Des weiteren wurde von seiten des Finanzamtes angemerkt, dass man davon ausgehe, dass von vorne herein keine gewerbliche Vermietung ( sondern Vermietung und Verpachtung) vorgelegen habe. Die Bescheide bis einschl. 2004 waren aber nicht mehr vorläufig und daher nicht mehr nachträglich zu ändern.

Unsere 1. Frage lautet nun:
Befinden wir uns bei Veräußerung der Wohnung außerhalb der Spekulationsfrist ? Oder müssen Veräußerungsgewinne verstäuert werden, da wir erst seit 2005 in "Vermietung und Verpachtung" veranlagt sind ?
Unser Steuerberater geht davon aus, dass wir steuerfrei eine Veräüßerung vornehmen können, weist allerdings auf ein Restrisiko hin. Er rät davon ab, direkt beim Finanzamt nachzufragen.


Die 2. Frage bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Wir führen 7 % Umsatzsteuer von den Einnahmen ab. Kann die Immobilie nun ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ( sozusagen Brutto wie Netto) weiterveräußert werden ?

Über ihre kurzfritige Stellungnahme wäre ich sehr erfreut.

Mit freundl. Grüßen und vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass mangels Kenntnis der Unterlagen und Verträge die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung darstellen können.


Zu Ihrer 1. Frage:

Da das Finanzamt zuletzt die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung", § 21 EStG angenommen hat, kommt für die Frage eines Veräußerungsgeschäfts nur § 23 EStG in Frage. Wenn für die Jahre zuvor gewerbliche Einkünfte,
§ 15 EStG , angenommen wurden, ist dies jetzt beim Verkauf nicht von Bedeutung. Es gilt die sogenannte "Abschnittsbesteuerung", eine früher geäußerte Rechtsauffassung kann sich wie in Ihrem Fall in einem anderen Veranlagungszeitraum ändern. Dann gilt insoweit auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Damit der Verkauf steuerfrei bleibt, muss zwischen Ankauf und Wiederveräußerung (Zufluss des Verkaufserlöses) der Wohnung ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegen.

Nach Ihren Angaben liegen Sie außerhalb der Spekulationsfrist.

Die Einreichung eines Antrags auf "verbindliche Auskunft" beim Finanzamt erhöht die Sicherheit der rechtlichen Beurteilung, ist jedoch auch seitens des Finanzamts kostenpflichtig.

Zur 2. Frage:

Der Umsatz aus einem Immobilienverkauf ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, § 4 Nr. 9a UStG , da Grunderwerbsteuer für den Erwerber anfällt.

Es kann beim Verkauf einer Immobilie jedoch auch zur Anwendung der Umsatzsteuervorschriften optiert werden, also Umsatzsteuer erhoben werden.

Das ist dann sinnvoll, wenn Sie - vom Verkaufstag zurückgerechnet - in den letzten zehn Jahren bauliche Maßnahmen vorgenommen haben und dabei Vorsteuerbeträge geltend gemacht haben.

Falls Sie in diesem Fall nicht optieren, muss der Erwerber als Rechtsnachfolger mäglicherweise
eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchführen. Er müsste dann 10 % der von Ihnen bezogenen Vorsteuer für jedes Restjahr (innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums) zurückzahlen.

Beispiel: Vor acht Jahren haben Sie einen Ausbau vorgenommen und dabei Euro 1.000 Vorsteuer erhalten. Dann muss der Erwerber Euro 200,00 zurück zahlen.

Um die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu vermeiden, müsste der Erwerber zur Umsatzsteuer optieren. Zivilrechtlich betrachtet, müssen Sie den Erwerber darüber aufklären. Ihr Steuerberater kann die Situation sicher genau abschätzen und sollte Ihnen aufzeigen, ob und in welchem Umfang dies bei Ihnen zutrifft.

Haben Sie in den letzten 10 Jahren keine Ausbauarbeiten vorgenommen, liegt kein Fall einer Vorsteuerberichtigung vor. Der Erwerber kann dann z.B. auch umsatzsteuerfrei vermieten, erhält dann konsequenterweise auch keine Vorsteuererstattung.

Wichtig ist, dass der Steuerberater den Vertragsentwurf des Notars zur Prüfung vorab erhält.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Bewertung des Fragestellers 8. Juni 2011 | 13:56

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