Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Soweit Ihre Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Prozess- und Gerichtsvollzieherkosten mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Dauerverstoßes abgelehnt hat, wird das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ARB zu überprüfen haben. Hiernach ist der Beginn eines Rechschutzfalles maßgeblich, wenn sich dieser über einen Zeitraum erstreckt. Weiterhin ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB für den Fall, dass für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich sind, der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Für die Ansicht Ihrer Rechtsschutzversicherung spricht der Umstand, dass bereits die erste Fälligkeit des von dem Mieter nicht gezahlten Mietzinses als Rechtsschutzfall angesehen werden kann und es sich bei der weiteren Säumigkeit um den gleichen Verstoß des Mieters handelt, der keinen neuen Rechtsschutzfall auslöst, es sei denn der erste Verstoß läge länger als ein Jahr zurück.
Sollten Sie den Prozess gegen Ihre Versicherung gewinnen, wird diese dann keine Berufung einlegen, wenn in der Sache keinerlei Erfolgsaussichten bestehen.
Bei einem Streitwert von EUR 3.000,- betragen die Kosten der zweiten Instanz incl. der Gerichtskosten EUR 1.630,14. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen EUR 267,-, falls weder Sie noch die Versicherung anwaltlich vertreten sind, bei anwaltlicher Vertretung des Klägers und der Beklagten EUR 1.409,60 und bei anwaltlicher Vertretung nur der Versicherung EUR 838,30. Würde das obsiegende Urteil der ersten Instanz in der zweiten Instanz aufgehoben und Ihre Klage abgewiesen werden, hätten Sie die entsprechenden Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen. Zum BGH würde das Verfahren nur dann gelangen, wenn die Revision in dem berufungsgerichtlichen Urteil zugelassen wird oder der BGH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulässt. Eine Zulassung wird im Übrigen nur dann erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Rechtsfortbildung bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Ein Verzicht auf die Erstattung der Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits ist in jeder Phase der gerichtlichen Auseinandersetzung möglich und selbstverständlich auch dann, wenn Sie bereits ein obsiegendes Urteil in erster Instanz erstritten haben.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
Ist ein Dauerverstoss denn schon dann gegeben, wenn insgesamt zweimal die Kündigung der Wohnung ausgesprochen wurde.
Ich hatte damals die Anwältin gewechselt, da diese bei meiner Mieterin zu Kaffee war und entgegen meinem Willen die Kosten einer der ersten Kündigung wegen Beleidigung meiner Mieteirn mir gegenüber jedenfalls jenseits der Selbstbeteiligung von 100 Euro, (die die Mieterin zahlte) der Rechtsschutz eingereicht hatte.
Ich wollte aber, dass die Kosten dafür die Mieterin ganz zu tragen hat, da ich ansonsten nicht von meiner Kündigung weggegangen wäre.
Dies war wohl der Grund des Dauerverstosses.
Sehr geehrter Fragesteller,
wird die Kündigung eines Mietverhältnisses auf Rechtsverstöße des Mieters gestützt, so ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 AHB auf den ersten Rechtsverstoß abzustellen. Bei wiederholten Kündigungen des Mietvertrages ist die zeitlich erste maßgebend, zumindest als streitauslösende Willenserklärung (vgl. Versicherungshandbuch Beckmann/Matuschke-Beckmann, 2004, § 37 Anm. 363 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Es ist daher zweifelhaft, ob ein Gericht die Rechtsverstöße des Mieter, die zwei Kündigungen ausgelöst haben, isoliert und damit nicht als natürliche Handlungseinheit betrachten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin