Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen und des Einsatzes beantworte ich Ihnen Ihre Fragen gerne wie folgt:
1.
Zu Recht weisen Sie selbst bereits auf § 1019 BGB
hin. Hiernach kann eine Grunddienstbarkeit "nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden." Der zweite Satz bedeutet, dass die Grunddienstbarkeit abhängig ist von einem Vorteil für das herrschende Grundstück.
Die Bebauungsbeschränkung ist eine Grunddienstbarkeit. Ihr genauer Inhalt ergibt sich aud dem Wortlaut und dem Sinn der Grundbucheintragung.
Die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Vorteil objektiv und endgültig wegfällt (BGH NJW-RR 88,1229
; BGH NJW 80,179
). Wenn nunmehr für die Bebauungsbeschränkung - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Eintragung - kein Bedarf mehr besteht, der Rechteinhaber keinen Vorteil hat, besteht die Grunddienstbarkeit nicht mehr.
Es kann eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB
, §§ 22
, 84 GBO
betrieben werden.
2.
Wenn die Grunddienstbarkeit nicht besteht, kann sie auch nicht verletzt werden. Auf eine solche Rechtsverletzung kann sich dann der Nachbar als vormaliger Inhaber der Grunddienstbarkeit nicht vor Gericht erfolgreich berufen.
Eine Klärung und Dokumentation nach außen kann durch die oben beschriebene Grundbuchberichtigung herbeigeführt werden. So kann insbesondere aktiv vorgegangen werden, um evtl. Maßnahmen gegen eine Bebauung zuvor zu kommen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine erste Orientierung bieten soll. Letztlich sind die Einzelheiten konkret zu klären. Anschließend kann das konkrete Vorgehen erörtert werden. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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