Bebauuungsbeschränkung

18. Mai 2011 22:13 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben ein Grundstück gekauft mit bestehender Bebauungsbeschränkung von 5m zum herrschenden Grundstück. Diese Belastung besteht seit 1951 und resultiert aus einer anderen Grundstücksaufteilung.

Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks hat meiner Meinung keinen Vorteil laut 1019BGB da er das Grundstück weder nutzen kann noch in irgendeiner Form einen VOrteil für sein Nachbargrundstück hat (das Haus ist ca 30m vom anderen Haus entfernt, es besteht eine separate Zufahrt, die auch nicht an der Bebauungsgrenze liegt.

Wir wollen jetzt die Bebauungsgrenze um ca. 50-70 cm an zwei Stellen überschreiten.

Frage:
1. Gibt es eine erfolgversprechende Möglichkeit gegen diese Dienstbarkeit zu klagen, da der Nachbar keinen VOrteil hat? Die Grundstücke haben separate ZUfahrten also besteht aus unserer SIcht kein Vorteil für den Nachbarn. Die Beschränkung kommt durch andere UMstände und GRundstücsaufteilungen vor 60 Jahren zustande.
2. Womit müssten wir im schlimmsten Fall rechnen falls wir bei fehlender Einigung die Bebauungsgrenze überschreiten ? Droht direkter Baustopp, etc ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

19. Mai 2011 | 00:34

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
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Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen und des Einsatzes beantworte ich Ihnen Ihre Fragen gerne wie folgt:

1.
Zu Recht weisen Sie selbst bereits auf § 1019 BGB hin. Hiernach kann eine Grunddienstbarkeit "nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden." Der zweite Satz bedeutet, dass die Grunddienstbarkeit abhängig ist von einem Vorteil für das herrschende Grundstück.

Die Bebauungsbeschränkung ist eine Grunddienstbarkeit. Ihr genauer Inhalt ergibt sich aud dem Wortlaut und dem Sinn der Grundbucheintragung.

Die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Vorteil objektiv und endgültig wegfällt (BGH NJW-RR 88,1229 ; BGH NJW 80,179 ). Wenn nunmehr für die Bebauungsbeschränkung - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Eintragung - kein Bedarf mehr besteht, der Rechteinhaber keinen Vorteil hat, besteht die Grunddienstbarkeit nicht mehr.

Es kann eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB , §§ 22 , 84 GBO betrieben werden.


2.
Wenn die Grunddienstbarkeit nicht besteht, kann sie auch nicht verletzt werden. Auf eine solche Rechtsverletzung kann sich dann der Nachbar als vormaliger Inhaber der Grunddienstbarkeit nicht vor Gericht erfolgreich berufen.

Eine Klärung und Dokumentation nach außen kann durch die oben beschriebene Grundbuchberichtigung herbeigeführt werden. So kann insbesondere aktiv vorgegangen werden, um evtl. Maßnahmen gegen eine Bebauung zuvor zu kommen.


Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine erste Orientierung bieten soll. Letztlich sind die Einzelheiten konkret zu klären. Anschließend kann das konkrete Vorgehen erörtert werden. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

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