In welchem Land steuerpflichtig?

4. Juli 2006 10:22 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin freiberuflich als IT-Berater tätig! Meine Auftraggeber sitzen im Moment zu 100% in Deutschland. Meine Tätigkeit verrichte ich 1 bis 2 Tage remote von Italien aus. Die restlichen 3 Tage bin ich vor Ort in Deutschland. Die Wochenenden verbringe ich auch in Italien. Mein Aufenthalt sieht also folgendermaßen aus:
Montag -> Jeden 2. Montag Remotearbeit für deutschen Kunden aus Italien, die restlichen Montage Tätigkeit vor Ort in Deutschland
Dienstag - Donnerstag -> Tätigkeit vor Ort in Deutschland
Freitag -> Remotearbeit für deutschen Kunden aus Italien
Samstag - Sonntag -> Italien

Ich unterhalte in Deutschland eine Wohnung, habe aber auch in Italien eine Wohnung und sehe auch meinen Lebensmittelpunkt in Italien (Familie ist in Italien!). Ich habe also einen Wohnsitz in Italien als auch Deutschland.

Nun die Frage: Wo bin ich steuerpflichtig? In Deutschland oder in Italien? Spielt die Tatsache, dass ich in Deutschland eine Wohnung unterhalte dabei eine Rolle? Wie wäre der Sachverhalt wenn ich die Tage die ich in Deutschland verbringe beispielsweise im Hotel untergebracht wäre und mein Büro in meiner Wohnung in Italien unterbringen würde?

4. Juli 2006 | 11:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.

Gem. § 1 EStG sind Sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, wenn Sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO ) oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO ) haben. Da Sie derzeit einen Wohnsitz unterhalten, sind Sie somit in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.

Soweit Sie diesen Wohnsitz in Deutschland aufgeben, kommt der gewöhnliche Aufenthalt zur Anwendung gemäß § 9 Abgabenordnung. Dieser liegt im steuerrechtlichen Sinne nach § 9 Abgabenordnung vor, „wenn eine Person wenigstens 6 zusammenhängende Monate (kurze Unterbrechungen schaden dabei nicht) im Inland verbracht hat. Dieser Zeitraum kann sich auch über zwei Jahre erstrecken, z.B. von Oktober bis April des nächsten Jahres. Als Faustformel gilt die 183-Tage-Regel, das bedeutet, wenn sich eine Person 183 Tage oder mehr im Jahr im Inland aufgehalten hat, hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.“

Soweit diese Definition nicht ausreichend ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo man sich nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen (183 Tage Regel) erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet.

Soweit aus Ihren Angaben abzuleiten ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt nun Italien ist und Sie demnach keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (und auch keine Betriebsstätte) in Deutschland haben, sind Sie gem. § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie inländische Einkünfte erzielen.

In Ihrem Falle liegen inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG vor (Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EstG). Deren Besteuerung richtet sich nach § 50 Abs. 3 EstG, wobei im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht eine Mindestbesteuerung von 25 % erfolgt. Gem § 1 Abs. 3 EstG besteht die Möglichkeit sich auf Antrag als unbeschränkte Steuerpflichtiger behandeln zu lassen.

Im Ergebnis sind Sie in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtig.

Hinsichtlich der konkreten Besteuerung kann es zum Teil sinnvoll sein sich als unbeschränkt steuerpflichtiger behandeln zu lassen, da im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht Verluste zwischen den verschiedenen Einkunftsarten verrechnet werden können. Allerdings ist hierbei auf die konkrete steuerliche Situation bei Ihnen abzustellen.

Insoweit empfehle ich Ihnen hinsichtlich der Optimierung Ihrer Steuerlast und ggfs. weiteren Gestaltungsmöglichkeiten sich an einen Steuerberater mit Bezug zum internationalen Steuerrecht zu wenden, da insbesondere bei Auslandsbezug und einer angedachten Besteuerung nach italienischem Recht auch § 2 Außensteuergesetz zu beachten ist.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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