Frage zur 'Anrechnung'

| 13. Mai 2011 20:04 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Guten Abend,


es gibt ein Schreiben vom Bundesfinanzministerium zur Abgeltungssteuer vom 22.12.09 (Az. IV C 1 - S 22252/08/10004):
Zitat daraus:.....
'Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit Auffüllungskrediten bzw. Vorfinanzierungsdarlehen
aus Bausparverträgen gekoppelt sind, sollen aus Billigkeitsgründen
steuerlich unbeachtlich bleiben, sofern die Verträge zur Finanzierung
einer selbstgenutzten Immobilie eingesetzt werden. Dies soll aber nur für
Bausparverträge gelten, die bis zum 30. Juni 2010 abgeschlossen werden. Die
Umsetzung erfolgt im Wege der Veranlagung durch eine Anrechung der –
gleichwohl einzubehaltenden – Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer.'.....

Wenn ich das richtig verstehe, ist das Einziehen der KAP durch die Bausparkasse soweit okay, aber die gezahlte KAP (die über den Freibetrag hinaus geht) kann dann wiederum im Falle einer selbstgenutzten Immobilie "auf die Einkommensteuer ANGERECHNET" werden.

Was genau bedeutet hier ANGERECHNET (Erstattung?) und wie erkenne ich im Steuerbescheid, ob das FA die KAP 'angerechnet' hat? (in meinem Bescheid, wird die KAP zu den ermittelten Steuern (lt. Splittingtarif) addiert, d.h ich muss diese auch bezahlen, wenn ich das richtig verstehe)

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

angerechnet heisst nicht erstattet; es erfolgt eine Verrechnung. Ich gebe Ihnen Beispiel: Falls die Einkommensteuer 100 € und die Abgeltungssteuer 25 € beträgt, wird dieser Betrag auf die Einkommensteuerschuld angerechnet und die Schuld beträgt insgeamt nunmehr noch 75 €.
Wie Sie die Anrechnung im Steuerbescheid erkennen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Haben Sie ein so niedriges zu versteuerndes Einkommen, dass Ihr Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt, werden Ihre Kapitaleinkünfte ab 2009 höher besteuert. Daher räumt Ihnen der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, freiwillig zur bisherigen Besteuerung gemäß Grund- oder Splittingtarif zu optieren (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG ). Dann gehen Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen wie bisher im Steuerbescheid in Ihr zu versteuerndes Einkommen ein und werden nach der Splittingtabelle versteuert.

Die Folge: Während des Jahres einbehaltene Abgeltungssteuer wird vom Finanzamt als Vorauszahlung auf die fällige Einkommensteuer angerechnet, wenn Sie eine Steuerbescheinigung vorlegen können. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt überhaupt keine Einkommensteuer an und Sie bekommen die gesamte Abgeltungssteuer zurück. Doch wenn Ihr persönlicher Steuersatz über 25 % liegt, und Sie (freiwillig) die Anlage KAP abgegeben haben (§ 32 d Abs. 4 EStG 2009).
Vom Finanzamt wird dann im Steuerbescheid die Abgeltungssteuer neu berechnet, zur tariflichen Einkommensteuer für Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen hinzugezählt und die bereits an der Quelle einbehaltene Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) als Vorauszahlung angerechnet.
Endgültiges lässt sich somit erst mitteilen, wenn man den Steuerbescheid in Augenschein nimmt.

GGfs. kann man auch mit dem Sachbearbeiter nochmals telefonieren und Sie legen vorsorglich Einspruch ein.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. Oktober 2013 | 11:51

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