Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt sind Sie zunächst probeweise für ein Jahr in den Verein aufgenommen worden.
Nach Ablauf dieses Jahres und weil kein Widerspruch erfolgte, hatte sich die probeweise Mitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt mit allen Rechten und Pflichten.
Um ein Mitglied aus einem Verein ausschließen zu können, muss es zunächst einen Tagungsordnungspunkt darüber geben und ordnungsgemäß geladen worden sein.
Auch gerade sie als Betroffener hätten eine Ladung erhalten müssen, sodass er dort gefasste Beschluss rechtswidrig ist (auch im Hinblick auf die nicht erfolgte 2/3 Mehrheit).
Auch hätte es im Vorfeld eine Anhörung geben müssen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, zu möglichen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Bei der weiteren Vorgehensweise sollten Sie dem Verein schriftlich mitteilen, dass Sie den Beschluss anfechten und eine Bestätigung über die Fortdauer der Mitgliedschaft verlangen.
Sollte dies nicht geschehen, bleibt Ihnen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Hoffmeister,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Könnten Sie mir darüberhinaus noch mitteilen,
welche Gerichtsbeschlüsse anführbar sind,die die Umwandlund von Probezeit in Vollmitgliedschaft geregelt haben. Etwa: LG, OLG oder gar BGH ?
Mitfreundlichen Grüßen
Ihr Franz Kowalski
Sehr geehrter Fragesteller,
genaue Beschlüsse oder Urteile wird es in dieser Form nicht geben, da jede Vereinssatzung anders ist und einen speziellen Sachverhalt, der in dieser Form noch nicht entschieden worden ist.
Die jeweiligen Rechtsgrundlagen befinden sich in der Satzung, die besagt, dass die Probezeit ein Jahr dauert und nur in dieser Zeit ein Widerruf möglich ist.
Die Tatsache, dass über Ihren Ausschluss, wenn auch fehlerhaft, beschlossen worden ist, zeigt deutlich, dass Sie auch nach dem Probejahr Mitglied geblieben sind.
Ein anderes Ergebnis wäre lebensfremd und der Satzung nicht zu entnehmen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt