Eb** - Angebot vorzeitig beendet - Vertrag zustandegekommen?

2. Mai 2011 14:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


15:44

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:

Ich habe auf der Auktionsplattform Eb** ein Mobiltelefon zum Verkauf angeboten. Der Marktwert beläuft sich auf etwa 400 EUR. Einen Tag vor Auktionsende habe ich die Auktion unter Streichung aller Gebote beendet, da das Gerät einen dokumentierbaren Schaden aufweist. Am nächsten Tag bekam ich eine Mail vom Höchstbietenden, dass er das Mobiltelefon zu seinem damaligen aktuellen Höchstgebot von knapp 35 EUR erwerben möchte und bat mich um meine Bankverbindung. Eb** hat dem Mitglied auf Verlangen meine persönlichen Daten zugänglich gemacht (Datenschutz? Ist das erlaubt?)

Ich teilte dem Käufer mit, dass aus meiner Sicht kein Kaufvertrag zustande kam und die Forderung unhaltbar sei. Schließlich bekam ich auch von Eb** die Meldung "Ihr Artikel wurde leider nicht verkauft.". Nun gab es in Vergangenheit bereits Fälle, in denen die Verkäufer tatsächlich zu Schadensersatz verklagt wurden, da anscheinend ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zum aktuellen Höchstgebot besteht, auch wenn die Auktion vorzeitig beendet wurde. Man beachte, dass ich die Option "Alle Gebote streichen" gewählt habe und nicht "An den Höchstbietenden verkaufen.". D.h., der Höchstbietende hat auch eine E-Mail bekommen, dass sein Gebot gestrichen wurde und der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht. Aus meiner Sicht ist dies eine konkludente Handlung, die eine explizite Anfechtung gegenüber dem Höchstbietenden unnötig macht.

Im Verlauf der Konversation wandelte der Höchstbietende seine Forderung in Schadensersatz um und forderte 365 EUR. Vorsichtshalber habe ich entsprechend §119 BGB einen möglichen Kaufvertrag angefechtet, da ich zum Zeitpunkt meiner Willenserklärung das Angebot vorzeitig zu beenden, mir über die Sachlage nicht bewusst war. Schließlich hätte ich die Auktion nicht abgebrochen, wenn mir bewusst gewesen wäre, ich würde einen Kaufvertrag zum aktuellen Gebot eingehen. Das eingegebene Höchstgebot des Interessenten lag übrigens bei 250 EUR. Stieg allerdings nicht so hoch, da der automatische Bietassistent von Eb** das regelt.

Der Höchstbietende bietet mir nun einen Vergleich an. Ich soll ihm 200 EUR überweisen und er sieht von weiteren Schritten ab.

Wie soll ich am besten handeln? Wie stehen meine Chancen vor Gericht, wenn ich auf seine Forderung nicht eingehe? Sind die 200 EUR als Vergleich angemessen?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

2. Mai 2011 | 15:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Durch die vorzeitige Beendigung der Auktion ist ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustandegekommen, der nur durch eine Anfechtung beseitigt werden kann.

So entschieden hat z.B. das OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05 :
"Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen."

Der Defekt des Gerätes vor Auktionsende berechtigt dabei nicht zur Anfechtung; insoweit sind die Ansprüche über Sachmängel vorrangig. Ebensowenig berechtigt Sie m.E. der Irrtum über die Rechtsfolge des vorzeitigen Abbruchs der Auktion zur Anfechtung, denn die Anfechtung des Abbruches würde den Kaufvertrag nicht entfallen lassen, sondern nur zeitlich verschieben. Eine juristische Sicherheit, dass weitere höhere Gebote erfolgt wären, gibt es aber nicht. Das ursprüngliche Angebot zum Verkauf des Telefones bleibt auch durch die Anfechtung des Abbruches unberührt.

Ich halte daher die Forderung des Käufers auf Schadensersatz für aussichtsreich. Bei einer streitigen Auseinandersetzung dürfte ein deutlich über 200,- € liegender Betrag zu Ihren Lasten gehen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, dass keine günstige Antwort möglich war. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2011 | 15:38

Sehr geehrter Herr Matthes,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Eine kleine Nachfrage habe ich allerdings noch. Die Klage würde ja auf Schadensersatz laufen. Aber dem Käufer ist doch im Grunde gar kein Schaden entstanden? Müsste er nicht hierfür ein baugleiches Gerät erwerben um die Differenz zum Kaufpreis einzufordern? Oder ist es juristisch ausreichend, wenn der Marktwert am Mittel geschätzt wird und daraus der Anspruch abgeleitet wird?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2011 | 15:44

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Es ist rechtmäßig, den Wert des Gerätes am Marktpreis zu ermitteln und die Differenz zum Kaufpreis zu fordern. In dieser Höhe besteht der Schaden, da der Käufer das Gerät z.B. hätte weiterverkaufen können.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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