Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Leider ist die Situation wie damals ungünstig für Sie.
Die einzige Möglichkeit in Ihrem Fall, Ihr Eltern nach Deutschland zu holen ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Siehe insoweit die zutreffende Antwort des Kollegen vom Januar 2011 http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=87746&rechtcheck=2
Diese Regelung (§ 36 Abs. 2 AufenthG
) wurde aufgrund der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - sog. Familiennachzugsrichtlinie - in das deutsche Recht aufgenommen.
Die damals umzusetzende Richtlinie sah nach manchen Ansichten aber vor, dass der Nachzug von Eltern zu ihren ausländischen Kindern stets der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte diene, weil sich aus Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie eine Privilegierung dieser besonderen Gruppe als schutzbedürftig ergebe (Hoffmann/Hoffman, AufenthG, § 36).
Das OVG Berlin-Brandenburg hat nunmehr mit Beschluss vom 28.01.2011 - OVG 2 S 100.10
, OVG 2 S) die Lage geklärt und eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Antragstellers im Ausland keine weitere Verwandten haben, abgelehnt. Eine Vorlage an den EuGH hat auch das Gericht abgelehnt.
Insoweit ist die Lage für Ihr Begehren schlimmer geworden.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Danke für Ihre Antwort.
Trifft die von Ihnen erwähnte Ablehnung vom 28.01.2011 nur die Tatsache zu, dass die Eltern im Ausland keine Verwandten hatten?
Denn in meinem Fall könnte ich nachweisen, dass zum Beispiel meinem Vater regelmäßige privat zu zahlende Therapie hier in Deutschland sehr nutzt. Noch vor einem Jahr hatte er größere Problemme gehabt, als man ihn in der Ukraine bahandelt hatte.
Wäre das vielleicht kleine Möglichkeit? Und überhaupt bringt mehr Chansen die Tatsache, dass die Eltern krank sind?
Und letzte Frage. Stimmt es, dass wenn man mit der Sache ins Gericht zieht und verliert, würde es gleichzeitig Einreiseverbot für meine Eltern heißen, auch zum Besuch?
Großen Dank!
Trifft die von Ihnen erwähnte Ablehnung vom 28.01.2011 nur die Tatsache zu, dass die Eltern im Ausland keine Verwandten hatten?
Ja.
Denn in meinem Fall könnte ich nachweisen, dass zum Beispiel meinem Vater regelmäßige privat zu zahlende Therapie hier in Deutschland sehr nutzt. Noch vor einem Jahr hatte er größere Problemme gehabt, als man ihn in der Ukraine bahandelt hatte.
Wäre das vielleicht kleine Möglichkeit? Und überhaupt bringt mehr Chansen die Tatsache, dass die Eltern krank sind?
Dies kann helfen, ist aber m.E. nicht ausreichend. Wie immer sind die Erfordernisse für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sehr hoch.
Stimmt es, dass wenn man mit der Sache ins Gericht zieht und verliert, würde es gleichzeitig Einreiseverbot für meine Eltern heißen, auch zum Besuch?
Nein. Aber: es wird aber wahrscheinlicher sein, dass ein Besuchsvisum abgelehnt wird, denn dieses setzt die sog. "Rückkehrwilligkeit" voraus.
Meine Empfehlung wäre, die Möglichkeiten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhand aller Informationen über die Situation Ihrer Familie prüfen zu lassen. Sollten Sie Interesse daran haben, können Sie mich gerne kontaktieren um zu erfahren, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen