WM Tickets nicht abgeholt: Schadenersatz?

| 21. Juni 2006 20:22 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,
ich habe vor einer Woche die Partie Costa Rica gegen Polen bei ebay versteigert.

Ich habe in der Auktion angegeben, dass die Zahlung sofort erfolgt sein muss. Alternative: Barzahlung bei Abholung. Andere Alternative: Käufer sendet mir eine Überweisungsbestätigung plus den dazugehörigen Kontoauszug: Ich würde die Tickets dann per Express senden.


Der Käufer wollte tel. Kontakt. Ich rief an und wir vereinbarten einen Treffpunkt.

Treffpunkt: 13 Uhr In der Nähe von der Messehalle Hannover.
Ich war bereits 12:45 Uhr da. Ich schickte dem Käufer eine SMS. Er schickte keine SMS zurück. Ich rief an, und er nahm nicht an.
Ich wartete bis 15 Uhr und ging nach Hause.

Meine Frage:
Kann ich den Käufer auffordern, den Auktionsbetrag an mich zu überweisen, obwohl er die Tickets gar nicht bekam?
Ist das der Schadenersatz?

Danke!

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie nach wie vor Erfüllung verlangen, da Sie die karten noch übergeben können.

Man wird hier wohl zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen. Dann hat der Käufer Ihnen aber einen Schaden zugefügt (in Höhe des Kaufpreises), diesen muss er erstatten.

Dies gilt aber nur, wenn Sie die Karten nicht anderweitig verkauft oder selbst genutzt haben. In diesem Fall müssten Sie diesen Ersatz herausgeben.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2006 | 21:15

Vielen Dank für die Antwort.

Die Tickets habe ich weder nochmal "schwarz" vor Ort verkauft noch selber genutzt.

Im Klartext:
Der Käufer ist verpflichet, den Kaufpreis mir zu erstatten, richtig?

Falls er das binnen 14 Tage nicht machen sollte, könnte ich Sie einschalten, und Sie würden dann wiederum erneut eine Zahlungsaufforderung, Mahnverfahren, etc. machen?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2006 | 21:19

Ja, nach Ablauf der Frist können Sie mich gerne kontaktieren.

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