Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe zunächst davon aus, dass alle Rechtsmittel gegen das Vorhaben durchgeführt worden sind; ansonsten sollten Sie sich unbedingt mit einem Kollegen vor Ort (Ihre Adresse wird erst nach Beantwortung sichtbar) in Verbindung setzen, um das Vorhaben ggfs. zu stoppen.
Auch sollten Sie unbedingt VOR Beginn der Bauarbeiten durch einen unabhängigen Gutachter eine Bestandsaufnahme und Zustandsgutachten über Grundstück und Gebaudezustand durchführen lassen.
Denn wenn es zu Beschädigungen kommen könnte, was bei der geringen Entfernung nicht ganz auszuschließen ist, müssten Sie denn entstandenen Schaden nachweisen und auch Behauptungen der Gegenseite über angebliche Vorschäden entkräften.
In diesem Gutachten kann dann auch gleich der derzeitige Wert und der eventuell eintretene Wertverlust aufgenommen werden.
Daher kann man nur zu einem solchen Gutachten dringend raten; die Kosten sind gut angelegt.
Kommt es zu Beschädigungen oder einem Wertverlust, sit die Stadt hier ersatzpflichtig.
Etwas problematischer ist es bezüglich der Beeinträchtigungen während der Bauphase.
Der Lärm- UND Staubschutz ist nach dem heutigen Stand der Technik schon fast usus. Daher sollten, fallls noch möglich, insoweit Rechtsmittel eingelegt werden.
Ansonsten steht Ihnen eine Entschädigung in Geld nach der Vorschrift des § 8a VII FernStrG zu, wobei die genaue Höhe von der jeweiligen Beeinflussung natürlich abhängig ist, daher an dieser Stelle nicht berechnet werden kann.
Auch hier ist es sinnvoll, ein nachvollziehbares, lückenloses Protokoll zu fertigen, ggfs. Videoaufnahmen zu machen und Zeugen mit aufzuführen. Sofern der Sachverständige bereits ist (was auch eine Kostenfrage sein wird, die nicht zu erstatten sind), sollten Sie ihn bitten, Ihnen dabei behilflich zu sein.
Sollte nach Fertigstellung ein erhöhtes Lärmaufkommen vorliegen, werden Sie nach § 17 IV FernStrG davür eine Entschädigung verlangen können. Auch hier richtet sich die Höhe nach der Beeinträchtigung, so dass diese hier nicht genannt werden kann.
Voraussetzungen bei diesen Ansprüchen ist aber, dass es sich -was ich nach Ihrer Schilderung unterstelle - um eine Bundesstraße handelt. Ansonsten würde sich die Anspruchsgrundlage ändern und der Ersatz nach den §§ 41 ff BundesimmissionsschutzG richten. Sie würden dann Ersatz für notwendige Schallschutzmaßnahmen erlangen können.
Aber auch hier ist wichtig, dass der Zustand VOR Baubeginn festgehalten wird, damit Sie später nicht in Beweisschwierigkeiten geraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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