Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Rechtsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht ist § 25 SGB X
. Danach hat die Behörde "den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."
Allerdings bestimmt § 25 Abs. 3 SGB X
: "Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen."
Wenn dies hier der Fall ist, kann Ihnen das Jugendamt in der Tat die Akteneinsicht verwehren - oder diese beschränken.
Sie können allerdings versuchen, Ihren Anspruch auf vollständige Akteneinsicht gerichtlich durchzusetzen - die Erfolgsaussichten erscheinen aber gering, wenn das Jugendamt nachweisen kann, dass berechtigte Interessen anderer betroffen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Wenn jedoch die Familie A wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 FamFG
i.V.m. § 1666 vom Jugendamt vor Gericht steht, kann man dann auch vollständige Akteneinsicht (inkl. Erziehungskonferenzprotokoll) erreichen, um zu beweisen, dass das Jugendamt seiner Amtspflicht nicht nachgekommen ist und es damals anders beurteilt hat?
Und wenn in dieser Akte ein Elternbrief enthalten ist, der dazu geführt hat, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat - zum Nachteil der Familie A?
Wiegt hier nicht das Interesse der Familie höher als das Persönlichkeitsrecht?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da hier unklar ist, welche Geheimhaltungsinteressen bestehen und welche Rechte Dritter geschützt werden müssen, lässt sich nicht sagen, ob hier ein Anspruch auf Offenlegung der gesamten Akte besteht - diesen Anspruch müssten Sie notfalls vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen.
Sie sollten damit einen entsprechend spezialisierten Kollegen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann