Wohnmobil auf Gemeinschaftsstellplatz - Hausordnung

13. März 2011 16:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem Türker

Sehr geehrter Rechtsanwalt oder sehr geehrte Rechtsanwältin!

Wir sind Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft von 8 Parteien. Im Jahr 2006 wurde auf der Eigentümerversammlung beschlossen 3 Stellplätze auf dem Grundstück zu errichten (Zitat aus dem Protokoll von 2006):

Es wurde beschlossen 2 bis 3 Einstellplätze anzulegen. Die genauen Standorte werden nach einer Geländebegehung festgelegt.

Daraufhin wurden 3 Rasengitterstellplätze für die Gemeinscheinschaft angelegt. In der Teilungserklärung wurde das nicht festgehalten. Jetzt haben wir hier einen Haustyrannen wohnen, was sich leider erst in den letzten Jahren herauskristallisierte. Er benutzt das Gemeinschaftseigentum wie seinen Privatbesitz und nimmt keinerlei Rücksicht auf die Miteigentümer. Unter anderem benutzt er einen der drei Gemeinschaftsstellplätze zum Abstellen seines Wohnmobils und das acht Monate im Jahr (so lange ist das Wohnmobil angemeldet). Der Stellplatz befindet sich ca. zur Hälfte vor dem Balkon einer Miteigentümerin, die immer auf das Wohnmobil schauen muss.

Jetzt meine Frage, können wir in einer Hausordnung (bis jetzt gibt es keine und es war auch keine nötig) folgendes festlegen:

- Die drei Rasen-PKW-Einstellplätze sind nur für Besucher und Kurzzeitparker vorbehalten und nicht als Dauerparkplätze zu benutzen. Sie dürfen auch nur zum Abstellen/Parken von Pkw's und/oder Krafträdern benutzt werden (nicht also zum Abstellen von Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern und Lkw's (mit einer Ausnahme von 14 Tagen pro Kalenderjahr und Eigentümerpartei)).

- Das Parken von Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern und LKW´s vor den Garagen ist nur zum Be- und Entladen gestattet.

Wenn wir das so festlegen dürfen, was können wir tun, wenn sich besagter Eigentümer nicht an die Hausordnung hält?

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Wenn die Eigentümerversammlung im Jahre 2006 einen wirksamen Beschluss hervorgebracht hat (wogegen nach Ihren Angaben nichts spricht) und ich Sie richtig verstanden habe, dann stehen die 3 Rasengitterstellplätze der Gemeinschaft zur Benutzung offen.

Wenn die Wohngungseigentümerversammlung berechtigt gewesen ist die 3 Rasengitterstellplätze ins Leben zu rufen, dann kann sie selbstverständlich auch Regeln für die Benutzung dieser Stellplätze aufstellen. Ob man das jetzt Hausordnung nennen muss, ist letztlich Geschmackssache. Verbindlich wären die Regelungen bei einem wirksamen Versammlungsbeschluss allemal. Auch für den besagten Nachbarn.

Auch inhaltlich begegnen Ihre Formulierungsvorschläge keinen rechtlichen Bedenken. Sie könnten darüber nachdenken konkretere Bestimmungen (wie zB Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge, die ausgeschlossen sein sollen) aufzunehmen, da man darüber streiten kann, was ein "Wohnwagen" ist und was nicht. Aber das nur als Tipp am Rande.

Wenn sich der besagte Eigentümer an die Bestimmungen nicht hält, dann verstößt er gegen Regelungen, die durch die Wohnungseigentümerversammlung aufgestellt worden sind. Der Verwalter wäre dann zunächst einmal verpflichtet für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Gelingt ihm dies nicht und sind auch andere außergerichtliche Mittel erfolglos, dann müsste letztlich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden und ein positives Urteil notfall mit Hilfe der Staatsgewalt durchgesetzt werden.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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