Anhörung im Bußgelverfahren

7. März 2011 20:37 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Björn Wrase

Sehr geehrte Damen und Herren,
wurde am 01.02.2011 mit 92 kmh geblitzt. Zulässig war 60 kmh. Es war außerhalb einer geschlossen Ortschaft. Habe keine Punkte und auch sonst keine andere Verkehrswidrigkeit begangen. Das Foto habe ich mir per Mail zuschicken lassen. Es wurde im Tunnel gemacht und ist meiner Meinung nach unscharf. Habe nun von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wie hoch ist die Chance, dass ich nicht bezahlen muss und wie sollte ich weiterhin vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Krones

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne widme ich mich Ihrem Anliegen.

Auf Grundlage der von Ihnen getätigten Angaben sind Sie 32 km/h zu schnell gefahren. Nicht ersichtlich für mich ist, ob bereits eine Toleranz abgezogen wurde. Für Geschwindigkeiten unter 100 km/h werden in der Regel 3 km/h als Toleranz abgezogen. Sofern nun ein Toleranzabzug noch nicht stattgefunden hat, beträgt die überschrittene Geschwindigkeit lediglich 29 km/h. Aus diesen Darlegungen ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen.

Sofern die zulässige Geschwindigkeit um 32 km/h überschritten wurde, gelten die folgenden Konsequenzen: Im Rahmen des Bußgeldverfahrens haben Sie mit einem Bußgeld von 120,00 Euro zu rechnen. Zudem erhalten Sie drei Punkte in Flensburg. Ein Fahrverbot kann für diese Ordnungswidrigkeit nicht verhängt werden.

Sollte ein Toleranzabzug allerdings noch nicht stattgefunden haben und die zur Last gelegte Geschwindigkeit demnach nur 29 km/ betragen, treffen Sie die folgenden Konsequenzen: Hier wird ein Bußgeld von 80,00 Euro fällig und es werden ebenfalls 3 Punkte in Flensburg verhängt. Ein Fahrverbot droht selbstverständlich auch in diesem Fall nicht.

Unter Verdeutlichung der Rechtsfolgen sollte nun abgewogen werden, ob die Konsequenzen hingenommen werden.

Sie haben angegeben, das Foto sei unscharf. Ich vermag nicht zu beurteilen, ob Sie auf diesem Foto erkannt werden könnten. Allein aufgrund des Umstandes, dass das Foto unscharf ist, würde ich nicht anraten, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Sofern die Fahrereigenschaft bestritten wird, fordern die Ordnungsbehörden Angaben hinsichtlich des möglichen Fahrers. Hier bedarf es dann näherer Darlegungen, an welche Personen das Fahrzeug überlassen wurde. In diesem Zusammenhang steht es im Ermessen der Behörde, die Führung eines Fahrtenbuches zur Auflage zu machen.

Im Falle des Bestreitens der Fahrereigenschaft ist auch denkbar, dass Sie von Polizeibeamten aufgesucht werden, um einen Abgleich mit dem Radarfoto vorzunehmen.

Sofern die Qualität des Fotos dann doch ausreichend ist, um Sie widerzuerkennen, ist Ihnen nicht damit geholfen, sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen.

Ein Einspruch ist im Ergebnis nur anzuraten, sofern aufgrund des Fotos erhebliche Zweifel an der Fahrereigenschaft bestehen und Sie demnach kaum bis gar nicht zu erkennen sind.

Wenn Sie nun unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu dem Ergebnis kommen, dass Sie sich zur Wehr setzen wollen, ist es erforderlich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Ein Bußgeldbescheid werden Sie aller Voraussicht nach in den kommenden Tagen erhalten. Für einen solchen Einspruch stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Ich hoffe meine Ausführungen konnten Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung unterstützen.

Diese rechtliche Beurteilung beruht allein auf den von Ihnen getätigten Angaben. Über den genauen Vorgang habe ich keine Kenntnis, sodass mir eine weitergehende Beurteilung verwehrt ist. Sollten sich Fragen ergeben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

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