Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworten wir unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt:
Sie unterliegen bis zum Wegzug (zwingend notwendig ist dazu die Aufgabe des Wohnsitzes; zur Zweitwohnung weiter unten!) der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland.
Nach diesem Zeitpunkt unterliegen Sie dann nicht mehr der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, so dass dann die ausländischen Einkünfte aus CH nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Steuer mehr einbezogen werden dürfen.
Jedoch trifft Ihre Vermutung zu, dass die Einkünfte nach Ihrem Wegzug gemäß §32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Denn §32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
regelt gerade den Fall, dass die unbeschränkte Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraums beginnt oder endet.
Haben Sie dann im Folgejahr weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so liegt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor und ein Progressionsvorbehalt greift dann nicht, da Sie lediglich beschränkt steuerpflichtig wären.
Beachten Sie hierzu aber, und das beantwortet auch Ihre Frage zum Zweitwohnsitz in Deutschland:
Grundsätzlich sind Sie in Deutschland mit Ihrem gesamten Welteinkommen dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie („nur") EINEN Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. §1 Abs. 1 EStG
). Dies wäre bei Ihrer Schilderung der Zweitwohnung dann der Fall (§8 AO
), was wiederum zu einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland führen würde.
Wir hoffen Ihnen damit eine erste Einschätzung gegeben zu haben.
unterjährige Einkünfte in D unf CH - Progressionsvorbehalt
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Tobias Gussmann
Ich habe dieses Jahr die ersten 3 Monate Einkünfte in D, die restlichen 9 Monate Einkünfte in CH.
Wenn ich meinen Hauptwohnsitz in D habe und in CH arbeite, so unterliegen die ersten 3 Monate dem Progressionsvorbehalt (Steuersatz wird auf alle Einkünfte des Jahres ermittelt und dann auf das Einkommen in D angewendet).
Wie werden die Einkünfe in D besteuert, wenn ich meinen Hauptwohnsitz ab April in CH habe und in D nicht mehr gemeldet bin ? Unterliegen die Einkünfte in D dann immer noch dem Progressionsvorbehalt wie oben dargestellt oder dürfen die Einkünfte in CH für die Ermittlung der Steuern in D nicht mehr herangezogen werden ? Die Steuererklärung mache ich dann ja in CH und nicht mehr in D.
Würde sich etwas daran ändern, wenn ich in D einen Zweitwohnsitz habe, Hauptwohnsitz aber weiterhin in der CH ?
Deutschland Deutschland Einkommen Zweitwohnsitz Hauptwohnsitz
-
63 €
-
63 €
-
63 €
-
100 €
-
50 €
-
20 €