Trennung-gemeinsames Eigennheim

25. Mai 2006 09:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Mein Mann hat sich im Januar von mir getrennt und ist am 28.02.06 ausgezogen. Ich wohne mit den beiden Kindern(18/12) in unserem gemeinsamen Reihenhaus(50/50).Schon nach kurzer Zeit wollte er von mir ein Schriftstück haben, wieviel ich ihm für das Haus zahle. Jetzt habe ich einen Notartermin vereinbart, um alles zu klären.
Nun hat er mitbekommen, das er eine Nutzungsentschädigung fordern kann und ist zu keinem Gespräch mehr bereit. Er will jetzt warten bis zur Scheidung.
Diese Nutzungsentschädigung kann er wahrscheinlich auch rückwirkend fordern, da ich ihn im März aufgefordert habe, sich an den Schulden zu beteiligen(im Moment trage ich diese Summe monatlich allein), die wir noch gegenüber meiner Mutter haben. Es ist eine Restsumme, die uns meine Mutter geborgt hat, um vor 3 Jahren den Hauskredit bei der Bank abzulösen.
Nun meine Fragen:
Kann er die Nutzungsentschädigung rückwirkend verlangen und wie wird sie berechnet, in bezug auf die Schulden, die dagegen stehen und seinen Kinder, die im Haus leben.
Was kann ich dagegen tun, das er die Auflösung der Miteigentümerschaft mutwillig hinauszögert(er will das Haus auf keinen Fall)um im Gegenzug die Nutzungsentschädigung über einen längeren Zeitraum zu erhalten? Ich würde ihm ja umgehend seinen Anteil auszahlen. In bösartigen Sms`n mußte ich auch lesen, das es besser für uns wäre auszuziehen und das meine Schulden ihm gegenüber monatlich wachsen. Muss ich mir das alles gefallen lassen?
Mein Mann ist Polizeibeamter und hat dienstlich sehr viel mit Anwälten zu tun, die er nun wahrscheinlich alle zur Beratung nutzt.

Sehr geehrte Ratsuchende,


Eine Nutzungsvergütung nach § 1361b BGB kann nach ständiger Rechtsprechung erst ab einer eindeutigen Zahlungsaufforderung verlangt werden (OLG München FamRZ 1999, 1270 ; OLG Köln FamRZ 1999, 1272 ).
Die bloße Aufforderung Ihres Ehemannes, ihm schriftlich anzuzeigen, wie viel Sie ihm für das Haus zahlen werden, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Denn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1613 BGB muss sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte rechtzeitig auf die Höhe der entstehenden Belastung einstellen können.

Nach Ihrer Schilderung sehe ich daher keine Grundlage für eine rückwirkende Forderung Ihres Ehemannes.

Aus Billigkeitsgründen kann Ihnen darüber hinaus auch eine Überlegungszeit nach einer konkreten Zahlungsaufforderung zugebilligt werden, um sich darüber klar zu werden, ob Sie die Wohnung auch künftig weiter nutzen wollen.

Die Höhe der Nutzungsvergütung muss gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB der Billigkeit entsprechen.
Bei hälftigem Miteigentum ist in der Regel die Hälfte des Betrages anzusetzen, den Sie angesichts Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten in der Lage sind, höchstens jedoch die Hälfte der ortsüblichen Miete abzüglich verbrauchsunabhängiger Nebenkosten. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die von Ihnen derzeit alleine getragenen Hauslasten, wobei sich eine Modifizierung der Abzugsposten aus den wirtschaftlichen Verhältnissen und der bisherigen Lebensführung der Ehegatten, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln ergeben kann (OLG München FamRZ 1990, 530 ; OLG Celle FamRZ 1992, 465 ).

Da Sie Miteigentümerin des Reihenhauses sind, können Sie gemäß §§ 749 Abs. 1 , 1008 BGB jederzeit gegenüber Ihrem Ehemann die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft verlangen und somit eine Zuweisung des Eigentumsanteils Ihres Ehemanns gegen Entschädigung durchsetzen.

Das Verhalten Ihres Ehemannes müssen Sie nicht hinnehmen. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB hat Ihr Ehemann alles zu unterlassen, was die Ausübung Ihres Nutzungsrechts an der Ehewohnung erschwert oder vereitelt.


Sofern hier noch weitere Unannehmlichkeiten auf Sie zukommen, sollten Sie sich unbedingt weiter anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2006 | 18:57

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe meinen Mann aber im April aufgefordert, die Schulden zur Hälfte mit zu tragen. Kann er da eine Nutzungsentschädigung rückwirkend verlangen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2006 | 19:14

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihr Ehemann kann eine Nutzungsvergütung nur ab dem Zeitpunkt rückwirkend geltend machen, in dem er Sie erstmals zur Zahlung aufgefordert hat.

Auch wenn Ihre Aufforderung, die Schulden mit zur Hälfte zu tragen, Ihren Ehemann möglicherweise erst auf die Idee gebracht hat, eine Nutzungsvergütung verlangen zu können, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Sie haben sich damit nicht selber in „Verzug“ gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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