Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht lediglich gegenüber Verwandten und Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und ein Verlöbnis lösen eine solche Unterhaltspflicht grds. nicht aus. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie und Ihre Partnerin gemeinsame Kinder hätten, die von Ihrer Partnerin betreut würden. Daher können Sie nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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