Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Eine gestzliche Regelung, wie sich ein DSL- Anbieter im Falle eines Umzugs zu verhalten hat, gibt es nicht.
Hier kann man nur versuchen, den zwischen Ihnen und dem Anbieter ausgehandelten Vertrag auszulegen.
Sie haben hier eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Dafür verpflichtet sich der Anbieter Ihnen eine DSL- Verbindung zu den vereinbarten Bedingungen zur VErfügung zu stellen. Sie verpflichten sich wiederum dazu das vereinbarte Geld, in Ihrem Falle Nutzungsgebühren und die Grundgebühr zu entrichten.Das sind die einzigen vereinbarten Vertagsgrundsätze.
Wie Sie selber berichtet haben, ist in dem Vertrag keine Regelung enthalten, wie es sich verhält, wenn durch einen Umzug ein neuer Anschluss freigeschaltet werden muss.
Hieraus läßt sich meines Erachtens nicht herleiten, dass Ihnen der Anbieter auch im Falle eines Umzugs einen neuen Anschluss kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Denn hier ist es nicht unerheblich, dass Sie diese Kosten durch den Umzug erst verursacht haben. Ohne Umzug hätte ein neuer Anschluss nicht gelegt werden müssen.
Ich sehe hier leider auch keinen besonderen Kündigungsgrund Ihrerseits. Allein die Zahlung des Neuanschlusses reicht hier nicht aus. Denn das ist zwar ärgerlich, aber meines Erachtens keine grobe Verletzung der Vertragstreuepflicht Ihres DSL- Anbieters.
Ich sehe daher kaum Chancen Ihren Anspruch auf einen neuen kostenfreien Anschluss durchzusetzen. Auch wenn ich Ihre Meinung teile, dass das Vorgehen des Anbieters nicht gerade kundenfreundlich ist. Rechtslich gesehen darf nur jeder Vertragspartner grundsätzlich seine eigenen Interessen auch dem Vertragspartner gegenüber wahren.
Ich hoffe Ihnen trotz meiner negativen Einschätzung der Erfolgsprognose weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Honsel
Rechtsanwalt
Lieferung vertraglich vereinbarter DSL-Leistung
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Vertragsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
da wir umziehen, wollte ich neben dem analogen Telefonanschluss auch den DSL-Anschluss ummelden (Tochterfirma meines Telefonanbieters). Der Analoganschluss wird gekündigt und am neuen Wohnort wird wahlweise durch einen neuen Vertrag eine Anschlussgebühr fällig. Soweit rechtlich nachvollziebar.
Der DSL-Anschluss ist an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden und wir haben uns zähneknirschend damit abgefunden, während dieser Vertragslaufzeit Kosten zu tragen, die aus den Werbeaktionen für das Angebot nicht offensichtlich hervor gingen, die aber Vertragsbestandteil (in den AGB enthalten) und somit unumgänglich sind.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass für die Bereitstellung der DSL-Leistung am veränderten Abnahmeort, für die ich ohnenhin bis Ende der Vertragslaufzeit festgelegte Nutzungsgebühren zu zahlen habe, in der neuen Wohnung wiederum 99,95 € für die Bereitstellung zu zahlen sind, zusätzlich zur monatlichen DSL-Grundgebühr und den monatlichen Flatrate-Gebühren. Wenn ich diese Bereitstellungsgebühr nicht zahle, wird mir nach Angaben des Anbieters die Leistung nicht wieder bereitgestellt, obwohl ich die Grundgebühr und die Flatratekosten weiter zu tragen hätte. Über zusätzliche Bereitstellungskosten im Falle eines Umzuges ist in den AGB nichts zu finden - im Gegenteil ist dort die Bereitstellungsgebühr als einmalige Zahlung ausgewiesen. In unserem Fall war es Bestandteil eines Angebot-Paketes, dass diese Zahlung nicht fällig werden würde.
Nach meinem Rechtsempfinden müsste mir, wie beim Analoganschluss, ein Kündigungsrecht zustehen, wenn zur weiteren Nutzung ein erneuter Bereitstellungsauftrag in Rechnung gestellt wird.Ich möchte ja nur die vereinbarte Leistung vertragsgemäß in Anspruch nehmen, da ich sie nicht kündigen kann.
Meine Frage lautet: ist es gesetzlich zulässig für die Lieferung einer nicht kündbaren Leistung unvorhergesehene und unvereinbarte Kosten zu erheben und im Falle der Nichtzahlung dieser Kosten den technischen Zugang zur Leistung zu verweigern - die vertraglich vereinbarten Entgelte aber dennoch für eine technisch nicht in Anspruch nehmbare Leistung zu fordern?
Es wäre schön, wenn Sie mir diese Frage beantworten könnten, bevor ich das Risiko eingehe, die Rechtmäßigkeit der Forderung der Telefongesellschaft richterlich prüfen zu lassen.
Mit freundlichem Gruß
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Es ist schon hilfreich, sein persönliches Rechtsempfinden unverbindlich und preiswert überprüfen zu können, bevor man sich auf einen Rechtsstreit einlässt
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