Auskunftsrecht des eines Miterben (-Bank)

18. Mai 2006 11:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Der einzelne Miterbe kann ja gemäß § 2039 BGB das gemeinschaftliche Recht auf Auskunfterteilung allein geltend machen, allerdings nur verlangen, dass die Bank der Erbengemeinschaft - also ihm und allen Miterben - Auskünfte erteilt.

Grundsätzlich ist ja bei einer Erbengemeinschaft der Miterbenanteil eines einzelnen Miterben pfändbar (durch Eigengläubiger des einzelnen Miterben, pfändbar ist zwar nicht der einzelnen Nachlaßgegenstand aber der Miterbenanteil eines Miterben). Ist der Auskunftsanspruch des Miterben damit auch mitgepfändet, so dass dann der Pfändungsgläubiger den o.a. Auskunftsanspruch, den der Miterbe ja allein geltend machen kann, nun ausüben kann oder ist dieser Auskunftsanspruch nicht mitpfändbar.

Aufgrund des BGH-Urteils vom 28.02.1989 XI ZR 91/88 ist der Auskunftsanspruch des Erben ja abtretbar. Dann könnte man ja annehmen, dass auch derjenige Gläubiger, der den Miterbenanteil eines Miterben pfändet, dann auch den Auskunftsanspruch gelten machen kann.

3. Die Erbin hat ihren Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte wirksam an den Kläger abgetreten. Dem steht nicht entgegen, daß der Auskunftsanspruch gemäß §§ 675 , 666 BGB grundsätzlich nicht isoliert, d.h. ohne den Hauptanspruch, dessen Vorbereitung und Berechnung er in der Regel dient, abtretbar ist (RG HRR 1931 Nr. 107 = JW 1931, 525, 526; RGRK-Steffen, BGB 12. Aufl. 1978 § 666 Rdn. 11; MünchKomm-Seiler, BGB 2. Aufl. 1986 § 666 Rdn. 3; Staudinger-Wittmann, BGB 12. Aufl. 1980 § 666 Rdn. 1; Soergel-Mühl, BGB 11. Aufl. 1980 § 666 Rdn. 2; Palandt-Thomas, BGB 48. Aufl. 1989 § 666 Anm. 1; Erman-Hauß, BGB 7. Aufl. 1981 § 666 Rdn. 5). Trotz grundsätzlicher Unübertragbarkeit einer Forderung kann die Abtretung an bestimmte Personen im Einzelfall zulässig sein (vgl. für den im allgemeinen nicht abtretbaren Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, der an den Gläubiger gerade dieser Verbindlichkeit abgetreten werden kann: BGHZ 12, 136 , 141; 23, 17 , 22; für den Anspruch des Versprechensempfängers aus bestimmten Verträgen zugunsten eines Dritten, der nur an diesen Dritten übertragen werden kann: RGZ 150, 129, 133; RGRK-Weber, BGB 12. Aufl. 1976 § 399 Rdn. 45ff.; Soergel-Zeiss, BGB 11. Aufl. 1986 § 399 Rdn. 5). Dies muß auch für die Abtretung des Auskunftsanspruchs der Erbin an den Kläger gelten, dem allein die zu erteilende Auskunft letztlich zugute kommen soll. Auch hier wird durch die Abtretung im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsverfolgung lediglich der Umweg über einen vermittelnden Dritten, den Inhaber des Anspruchs, vermieden und demjenigen, an den im Ergebnis zu leisten ist, die Gläubigerstellung verschafft. Die Erbin war deshalb rechtlich nicht gehindert, ihrer rechtskräftig titulierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung an den Kläger mit dessen Einverständnis durch Abtretung ihres Auskunftsanspruchs gegen die Beklagte nachzukommen. Die Abtretung des Auskunftsanspruchs hatte auch keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beklagten zur Folge, sondern ermöglichte nur ihre unmittelbare Inanspruchnahme durch den Kläger. Gegen ihre rechtliche Zulässigkeit bestehen deshalb keine Bedenken.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts und Ihres Einsatzes kursorisch wie folgt beantworten möchte:

Der Auskunftsanspruch des Miterben dürfte in der Tat pfändbar sein. Denn in zumindestens entsprechender Anwendung des § 666 BGB dürfte auch in dem von Ihnen beschriebenen Fall gelten, dass der Auskunftsanspruch zwar nicht isoliert vom Hauptanspruch übertragbar, pfändbar usw. ist, aber dann als Folge des „Hauptanspruchs“ ebenfalls auf den Pfändungsgläubiger übergeht.

Dies natürlich unter den Ihnen offensichtlich bekannten Kautelen der Miterbenstellung – also mangels Sonderbeziehung keine Auskunftspflicht untereinander (NJW-RR 1989, 450 )
, nur ggfsl. an die Miterbengemeinschaft (inkl. den in diese insoweit eingetretenen Pfändungsgläubiger).

Allerdings lässt Ihre Frage hier trotz ihres Umfangs einiges offen, so dass nur eine allgemeine Einschätzung möglich ist.

Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2006 | 11:41

Sehr geehrter Hr. Dr. Schmipf,

aufgrund des BGH-Urteils vom 18.07.2003 IX A ZR 148/03, sind
mir hier Zweifel gekommen, ob sich die Pfändung des Hauptrechtes
wie bei der Abtretung auch auf die Nebenrechte erstreckt. Der BGH hat diese für die Pfändung eines Kontos abgelehnt und den Auskunftsanspruch für nicht pfändbar gehalten. Kann es dann sein, dass der, der einen ganzen Erbteil pfändet auch den Auskunftsanspruch (er kauft den Erbteil ja nicht sondern er pfändet ihn) mitpfändet??

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2006 | 18:04

Sehr geehrter Herr W.,

danke für Ihre Nachfrage.

Die von Ihnen in den Raum gestellte Entscheidung des BGB (abgedr. u.a. ZIP 2003,1771 ) dürfte auf den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sein. Denn in der Entscheidung ging es ja um die Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede. Allerdings lässt sich in der Rechtsprechung, wenn ich sie recht überschaue, keine wirklich klare Linie erkennen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER