Ersatzfreiheitsstrafe

| 3. Februar 2011 13:31 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


15:20

Hallo ich habe Am 25.01.2011 Eine Ladung zum Antrit Einer Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Tagen a 20.- Euro Erhalten ich hate Eine Stelle zur Abarbeitung der Geldstrafe Aber musste Diese aus Gesunheitlichen Gründen nach Einem Monat Beenden Daraufhin hatte ich Einen Antrag Auf Stundung Beantragt Aber keine Antwort Erhalten Daraufhin habe ich Wieder Ein Fax Gesendet und Angeboten Sofort 200.- Euro zu Bezahlen und Monatlich 100.- Euro Aber Anstadt Einer Antwort Habe ich Eine Vorladung Zum Strafantritt Bekommen Nun Wollte ich Wissen Ob es Eine Möglichkeit Giebt Einen Haftaufschub Zu Bekommen und Ob Wenn ich Die Strafe Antrete Und Während der Haft Weitere Raten Bezahlt Werden Ob Diese dann Abgezogen Werden ich Bitte um Schnelle Antwort Vielen Dank

3. Februar 2011 | 14:44

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Die Härteklausel des § 459f Strafprozessordnung regelt den vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Vorschrift führt gerade nicht zum vollständigen Erlass, auch wenn sie sich so lesen lässt.

Unbillig ist eine Härte im Sinn von § 459f, wenn 1) der Verurteilte auch bei äußerster Anstrengung seiner Kräfte außer Stande ist, die Geldstrafe zumindest in Raten zu bezahlen, 2) eine günstige Prognose besteht, dass der Strafzweck auch durch die bloße Verhängung der Geldstrafe erreicht werden kann und 3) die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu einer zusätzlichen Härte für den Verurteilten führen, die geradezu ungerecht wäre. Dies kann zum Beispiel bei der ansonsten gegebenen Gefährdung einer Alkoholltherapie der Fall sein.

Werden Teilbeträge gezahlt, verringert sich die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend. Das bedeutet, dass Sie auch während der Vollstreckung auf die Geldstrafe zahlen können, mit der Folge, dass sie die Zahl der Hafttage verringert. Es entspricht der Regelungsgehalt von § 459e Strafprozessordnung, dass derjenige, der eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hat, sich jederzeit durch Zahlung der Geldstrafe „freikaufen" kann.

Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben und erlaube mir höflich den Hinweis, dass eine Nichtzahlung der hier ausgelobten Gebühren einen Betrug (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) darstellen würde.

___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2011 | 15:14

Vielen Dank Für Ihre Antwort ich Bin Herz und Alkohohlkrank wie Bekomme ich bis Montag Einen Haftaufschub

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2011 | 15:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Zuständig für das vorübergehende Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist gem § 462 StPO , § 462a StPO das Gericht. Die Entscheidung ergeht auf Antrag oder von Amts wegen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde statthaft (§ 462 Abs 3 StPO ).

Sie sollten daher zügig bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht vorsprechen, bzw. sich per Fax dorthin wenden. Ob Sie letztlich Erfolg haben, kann ich hier nicht beurteilen.
Noch besser ist es natürlich, wenn Sie Zahlungen vornehmen, hier wie dort.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Ziegler

Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2011 | 12:28

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mirko Ziegler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Februar 2011
3,2/5,0

ANTWORT VON

(115)

Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht