Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts. Zuvor möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur ein erster rechtlicher Einblick in die Rechtslage ermöglicht werden kann und soll, welcher eine persönliche Beratung nicht ersetzt. Änderungen, insbesondere Auslassungen im Sachverhalt können die rechtliche Bewertung erheblich beeinflussen.
Hinsichtlich Ihrer Anfrage kann zunächst festgehalten werden, dass ein anthropologisches Gutachten regelmäßig keinen Prozentsatz aufweist, mit dem dann die Täterschaft festgestellt wird. Vielmehr wird das Ergebnis von einem „Ausschluss" der Täterschaft, über ein „nicht auszuschließen", „wahrscheinlich", „sehr wahrscheinlich" und „sicher" zu erwarten sein. Grundlage für das Gutachten bilden hierbei eine Vielzahl personenspezifischer Merkmale im gesamten Gesichts- und Körperbereich.
Da das Gericht in seiner Beweiswürdigung frei ist und eine Verurteilung die zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft voraussetzt, lässt sich angesichts dieser Umstände nicht klar sagen, dass eine derartige Überzeugung bei einer bloßen „Wahrscheinlichkeit" nicht erlangt werden kann.
Nach gängiger Rechtsprechung sind aber an die Urteilsbegründung erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn, wie in Ihrem Fall, das zugrundeliegende Bild eine schlechte Qualität aufweist. Dies selbst dann, wenn der Gutachter eine hohe Identitätswahrscheinlichkeit feststellt. In einem solchen Fall kommt es dann darauf an, ob für die Begründung weitere Umstände herangezogen werden können, wie z.B. die Haltereigenschaft, oder eine direkte und nachgewiesene Verbindung zu dem Halter des Fahrzeugs. Auf der anderen Seite können diese weiteren Umstände aber auch dann eine Verurteilung stützen, wenn die Auswertung des Bildes für sich genommen noch keine Verurteilung rechtfertigen würde.
Vor diesem Hintergrund kann also aus dem Ergebnis des Gutachtens allein nicht auf die Erfolgsaussichten einer Verteidigung geschlossen werden. Es wird vielmehr auf eine Gesamtwürdigung des Geschehens hinauslaufen. Sollte diese nur unzureichend erfolgen können sich daraus Ansatzpunkte für mögliche Rechtsmittel ergeben.
Wenngleich ich Ihnen keine Antwort in Form eines konkreten Prozentsatzes geben konnte, hoffe ich doch, Ihnen einen ersten Überblick über die Verwendung derartiger Gutachten ermöglicht und aufgezeigt zu haben, wie diese im Kontext mit dem Gesamtgeschehen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts führen können.
Sollten sich hierzu noch Fragen ergeben, nutzen Sie bitte gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
22. Januar 2011
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02:21
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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