Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen die Wohnung zu einem dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, wovon man bei den von Ihnen geschilderten Zuständen nun überhaupt nicht sprechen kann.
Die Mietminderung und auch das Recht der Kündigung steht Ihnen zu; nach den geschilderten Umständen liegen mE auch Gründe für eine fristlose Kündigung - die Sie aber schriftlich mit Einschreiben/Rückschein erklären sollten - vor.
Diese fristlose Kündigung sollten Sie sofort erklären.
Nach § 536b BGB
gilt dieses aber nicht, wenn Sie trotz Kenntnis der Mängel den Mietvertrag unterzeichnet haben, OHNE sich Ihre Rechte vorzubehalten.
Hier liegt es an Ihnen, die Abrede, dass die Mängel noch beseitigt werden sollten, dann auch nachzuweisen, sonst könnte die fristlose Kündigung kritisch sein.
Auf die ordentliche Kündigung (mit drei-Monats-Frist) hätte dieses aber keinen Einfluss, diese ordentliche Kündigung ist immer möglich (sofern keine vertraglichen Besonderheiten bestehen) und muss vom Mieter auch nicht begründet werden.
Ein Rücktritt wäre nur möglich, wenn Sie den Vermieter in Verzug gesetzt hätten und diese Fristen nicht eingehalten hätte; dazu vermag ich derzeit aber Ihrer Darstellung nichts zu entnehmen.
Das Sie dort Möbelstücke untergestellt haben, ändert an der Berechtigung der Mietminderung und der Kündigung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Besteht denn grds. die Möglichkeit die April und evtl. Mai Miete wegen Unbewohnbarkeit um 100 % zu mindern, denn ohne Türen kann man ja nicht einziehen.
Entschuldigung, wenn meine Antwort nicht so ganz verständlich gewesen ist:
Die Möglichkeit besteht und sollte von Ihnen auch durchgeführt werden und ZWAR neben der fristlosen Kündigung.