Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Es gibt keinen Anspruch auf ein Touristenvisum, sondern die Erteilung steht im Ermessen der Behörden. Das Visum kann erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Neben den von ihnen bereits genannten anderen Erfordernissen für die Erteilung eines Visums ist die so genannte "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Antragstellers. Diese muss aus der Sicht der Botschaft gegeben sein. Erfüllt der Antragsteller die obigen Kriterien aus Sicht der Botschaft nicht, wird der Antrag abgelehnt. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Die Ablehnung eines Visumsantrags enthält in der Regel keine Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2
Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf.
Zunächst sollte Ihre Bekannte gegen die Ablehnung des Visumsantrags bei der Botschaft selber remonstrieren. Dann muss sich die Botschaft erneut mit dem Visumsantrag befassen und, wenn sie an der Ablehnung festhält, auch die Gründe dafür darlegen. In dieser Remonstration sollte Ihre Bekannte noch einmal schriftlich genau den touristischen Zweck ihrer Reise darlegen und am besten auch noch einmal betonen, weshalb die Rückkehrbereitschaft auf jeden Fall vorliegt.
Sollte die Botschaft den Visumsantrag nach erfolgter Remonstration erneut ablehnen, hat Ihre Bekannte die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, Klage auf Visumserteilung zu erheben.
Sie könnten es auch noch einmal persönlich bei der Konsularabteilung in Hanoi versuchen, indem Sie dort anrufen. Dann können Sie ggf. die vorhandenen Zweifel beseitigen. Ob die dortigen Mitarbeiter sich aber überhaupt auf ein Telefongespräch einlassen werden, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich habe schon erlebt, dass man durch ein persönliches Gespräch einiges klären konnte.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Sehr geehrte Frau Maldonado,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nur noch eine dumme Nachfrage : was bedeutet ´remonstrieren´ praktisch ? Soll sie bei der deutschen Botschaft Widerspruch schriftlich einlegen ?
Danke !
Die Remonstration ist ein schriftlicher Widerspruch.
Ein Hinweis noch zum Schluss:
Sie haben nicht geschrieben, welchen Reisezweck Ihre Bekannte bei der Visumserteilung angegeben hat. Sollte sie nämlich ein Touristenvisum beantragt haben, ist die Ablehnung des Visums nämlich nicht anfechtbar (§ 83 AufenthG
), d.h. man kann weder remonstrieren noch klagen.
So oder so, Ihre Bekannte muss sich erneut mit der Botschaft in Verbindung setzen, wenn sie einen postivien Bescheid erhalten will. Sollte sie ein Touristenvisum beantragt haben, müssten Sie ggf. doch versuchen, selbt bei der Botschaft die Ablehnungsgründe heraus zu bekommen, damit eine dann erfolgende neue antragstellung erfolg hat.
Mit freundlichen Grüßen
rechtsanwältin Nicole Maldonado