Schlechtere Zimmerkategorie vor Reisebeginn

| 14. Dezember 2010 08:45 |
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Reiserecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vor 5 Monaten buchte ich eine Pauschalreise für Ende Januar mit bestätigtem Superiorzimmer mit Meerblick.
Heute erhalte ich vom Veranstalter eine Nachricht, dass seine Agentur ihm mitgeteilt habe, dass diese Zimmer nicht mehr zur Verfügung stünden. Mit der selben Post erhalte ich eine Reisebestätigung für das selbe Hotel mit der Unterbringungsart Doppelzimmer mit überwiegend Meerblick. Der Preis wurde dem Angebot angepaßt (Superiorzimmer 649 EUR, Doppelzimmer 535 EUR p.P.). Gleichzeitig bietet man mir an, auf ein anderes Angebot des Kataloges kostenlos umzubuchen.
Muß ich diese Vorgehensweise tolerieren? Unter bezugnahme welchen Paragraphens kann ich von dieser Buchung ohne dass Kosten auf mich zukommen zurücktreten?

14. Dezember 2010 | 09:51

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Das Rücktrittsrecht des Reisenden vor Vertragsantritt bei einer wesentlichen Leistungsänderung ist in § 651a V BGB geregelt. Es besteht, wenn eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erfolgt und der Reiseveranstalter sich diese Änderung nicht wirksam im Reisevertrag vorbehalten hat.

Eine wesentliche Leistungsänderung wird angenommen, wenn bei Durchführung der Reise mit einer entsprechenden Abweichung von einem Reisemangel auszugehen wäre. Eine schlichtere Ausstattung des Zimmers wird dann als Mangel angesehen, wenn eine bestimmte, besondere Ausstattungsform vertraglich vereinbart ist und der Aufenthalt im Hotelzimmer der Reise ein nicht nur unwesentliches Gepräge gibt (vgl. z.B. AG Hannover, Urteil vom 15.01.2009; 414 C 3852/08 ). Ein Mangel liegt ebenfalls dann vor, wenn eine bestimmte Raumaufteilung Vertragsgegenstand geworden ist, z.B. getrennte Schlafräume für Eltern und Kinder. Wenn keine derartigen Vereinbarungen bestehen, ist streitig, ob eine schlechtere Hotelkategorie einen Mangel darstellt; dies wird zu bejahen sein, wenn zumindest konkrete Unterschiede festgestellt werden können.

Die Preisreduzierung und das Umbuchungsangebot stellen in Ihrem Fall ein Indiz dar, dass der Reiseveranstalter selbst von einer wesentlichen Leistungsänderung ausgeht. Für eine endgültige Einschätzung muss aber mindestens der Reisevertrag eingesehen werden.

Bitte beachten Sie, dass ein Rücktritt gem. § 651a V4 BGB unverzüglich erfolgen muss. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern", idR. binnen weniger Tage.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. Dezember 2010 | 08:33

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Die Antwort war mir ein wenig zu "schwammig".
Dem Hinweis auf § 651 a BGB bin ich gefolgt, habe diesen dann im Internet aufgerufen, versucht zu verstehen und beim Reiseunternehmen unter Hinweis auf Absatz 5 "erhebliche Änderungen der Reiseleistung" stornieren können.
Erwartet hätte ich einen Formulierungsvorschlag vom Rechtsanwalt.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Formulierungsvorschläge stellen eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes dar und keine Beratung. Für eine gewünschte Tätigkeit besteht die Möglichkeit der Direktanfrage bzw. die Auswahl "Beauftrag-einen-Anwalt". Zudem haben Sie Ihren Wunsch nach einem Formulierungsvorschlag weder im Rahmen der Fragestellung geäußert, noch die kostenfreie Nachfragemöglichkeit vor Abgabe der Bewertungs genutzt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Dezember 2010
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Die Antwort war mir ein wenig zu "schwammig".
Dem Hinweis auf § 651 a BGB bin ich gefolgt, habe diesen dann im Internet aufgerufen, versucht zu verstehen und beim Reiseunternehmen unter Hinweis auf Absatz 5 "erhebliche Änderungen der Reiseleistung" stornieren können.
Erwartet hätte ich einen Formulierungsvorschlag vom Rechtsanwalt.


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