Sehr geehrter Fragesteller,
die Aufteilung Ihres Arbeitseinsatzes ist grundsätzlich gesetzlich nicht zu beanstanden, es müssen jedoch die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen eingehalten werden. Die danach zulässige werktägliche Höchstarbeitszeit liegt bei 8 Stunden und kann in Ausnahmen auf 10 Stunden verlängert werden, dafür ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.
Daneben ist für den Arbeitnehmer in der Regel eine durchgehende Ruhezeit von elf Stunden zu gewährleisten, für Ausnahmebetriebe (z.B. Pflege, Verkehrs) eine um eine Stunde verkürzte Ruhezeit von wenigstens zehn Stunden.
Wenigstens 15 Sonntage pro Jahr müssen arbeitsfrei sein.
Da der von Ihnen geschilderte Schichtplan schon diese gesetzlichen Minimalanforderungen nicht erfüllt, ist die Einsatzplanung in dieser Form nicht zulässig.
Die Manipulation Ihrer Stechzeiten bedarf damit keiner weiteren Kommentierung, ich gehe bei derartigen Zuständen davon aus, dass kein Betriebsrat besteht. Wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich vor Ort an einen Rechtsanwalt, der die weitere Vorgehensweise für Sie persönlich mit Ihnen abklären wird.
Für die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind im übrigen die Berufsgenossenschaften zuständig, es scheint daneben angeraten, sich an den für Sie zuständigen Gewerkschaftsvertreter zu wenden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg
mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
19. November 2010
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17:53
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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