Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
der Umfang des Versicherungsschutzes hängt stets von den jeweiligen einzelvertraglichen Bestimmungen ab. Da ich diese bei Ihnen (von dem obigen Auszug abgesehen) nicht kenne, kann ich leider nur allgemeine Ratschläge geben.
Eine Rechtsschutzversicherung ersetzt Ihnen üblicherweise unter bestimmten Umständen die Prozeßkosten. Einen möglichen Versicherungsfall kann ich anhand Ihrer Darstellungen nur erkennen, wenn Sie gegen die Stöckel-Dame (so Sie diese identifizieren könnten) gerichtlich vorgehen würden.
Eine Hausratversicherung ersetzt üblicherweise Schäden, die Andere an Ihrem Hausrat verursachen. Unter Hausrat fällt im Allgemeinen nur Ihr beweglicher Besitz, soweit er sich in Ihrer Wohnung befindet. Parkett fällt daher üblicherweise nicht unter den Schutz einer Hausratsversicherung.
Eine Haftpflichtversicherung ersetzt üblicherweise nur die Schäden, die Sie als Versicherungsnehmer an fremden Gegenständen verursachen. Mietsachschäden sind üblicherweise ausgeschlossen. Die von Ihnen zitierte Klausel stellt meines Erachtens (ohne Kenntnis des vollständigen Versicherungsvertrages kann ich keine verläßlichen Antworten geben) einen Ausschluß von Mietsachschäden dar.
Allerdings fallen Stöckelschuh-Schäden im Allgemeinen unter die Rubrik "übermäßige Beanspruchung", so daß auch bei Versicherung von Mietsachschäden diese Schäden nicht mitversichert wären.
Versicherungen, die diese Art von Schäden abdecken, sind a) die Haftpflichtversicherung der entsprechend beschuhten Dame, b) spezielle Versicherungen, zu denen Sie einen Versicherungsmakler Ihres Vertrauens (ich rate mindestens zwei bis drei verschiedene Makler zu befragen) konsultieren sollten.
Die beste "Versicherung" die ich als Jurist empfehlen kann, wäre eine Art Bann auf alle Stöckelschuhe in Ihrer Wohnung in Form einer entsprechender Klausel (Bitte an die Gäste o.ä.)in Ihren Einladungen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine allgemeine Orientierung gegeben zu haben.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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