Beschädigtes Parkett

17. April 2006 23:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo Ratgebender,

ich erbitte mir Hilfe in folgendem Fall:

Ich bin Mieter in einer Altbauwohnung. Der Boden in dieser Wohnung besteht aus Fischgrätparkett aus dem Jahr 1904.

Im Januar 2006 habe ich in dieser Wohnung meinen Geburtstag gefeiert und viele Leute eingeladen.
Eine Dame auf dieser Feier muss Stöckelschuhe getragen haben, denn nach der Feier stellte ich fest, dass der Boden in einem Zimmer übersät ist mit kleinen Dellen.
Keine Ahnung was das für Stöckelschuhe waren, aber die Dellen sind ca. bis zu 5 mm im Durchmesser und bis zu 1-2 mm tief. Es sieht aus wie wenn jemand mit Skistöcken herumgewandert wäre.
(Es ist jetzt natürlich schwer das Ausmass hier schriftlich zu beschreiben oder fachmännisch einzuschätzen)

Zunächst hatte ich mir deswegen nicht viele Gedanken gemacht, da ich der Meinung war, dass es sicher Mittel gibt um das auszugleichen (irgendwelche Giessharze etc.)

Jetzt bin ich mir allerdings nicht sicher, was im Fall des Falles passieren kann.

Zum einen, da ich den Schaden nicht gleich gemeldet habe, zum anderen, bin ich mir nicht sicher ob ich eine entsprechende Versicherung habe die einen solchen Schaden begleicht.

In meiner Haftpflichtversicherung gibt es einen Paragraphen der wie folgt lautet:

"§ 4 Ausschlüsse
[...]
6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
a) an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden"

Heisst das, dass die Versicherung so oder so nicht zahlen muss? Welche Art von Versicherung kann so einen Schaden abdecken oder fällt so etwas evtl. unter normale Abnutzung?

Ich habe eine Hausratversicherung, eine Haftpflicht-Versicherung und eine Rechtsschutzversicherung (alle anderen haben sicher nichts mit einem solchen Fall zu tun...)

Ich wäre froh um den einen oder anderen Tipp, damit ich im Fall des Falles zumindest informiert an meine Versicherung bzw. den Wohnungseigentümer herantreten kann.

Vielen Dank im Voraus,

A.E.

18. April 2006 | 00:34

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

der Umfang des Versicherungsschutzes hängt stets von den jeweiligen einzelvertraglichen Bestimmungen ab. Da ich diese bei Ihnen (von dem obigen Auszug abgesehen) nicht kenne, kann ich leider nur allgemeine Ratschläge geben.

Eine Rechtsschutzversicherung ersetzt Ihnen üblicherweise unter bestimmten Umständen die Prozeßkosten. Einen möglichen Versicherungsfall kann ich anhand Ihrer Darstellungen nur erkennen, wenn Sie gegen die Stöckel-Dame (so Sie diese identifizieren könnten) gerichtlich vorgehen würden.

Eine Hausratversicherung ersetzt üblicherweise Schäden, die Andere an Ihrem Hausrat verursachen. Unter Hausrat fällt im Allgemeinen nur Ihr beweglicher Besitz, soweit er sich in Ihrer Wohnung befindet. Parkett fällt daher üblicherweise nicht unter den Schutz einer Hausratsversicherung.

Eine Haftpflichtversicherung ersetzt üblicherweise nur die Schäden, die Sie als Versicherungsnehmer an fremden Gegenständen verursachen. Mietsachschäden sind üblicherweise ausgeschlossen. Die von Ihnen zitierte Klausel stellt meines Erachtens (ohne Kenntnis des vollständigen Versicherungsvertrages kann ich keine verläßlichen Antworten geben) einen Ausschluß von Mietsachschäden dar.
Allerdings fallen Stöckelschuh-Schäden im Allgemeinen unter die Rubrik "übermäßige Beanspruchung", so daß auch bei Versicherung von Mietsachschäden diese Schäden nicht mitversichert wären.

Versicherungen, die diese Art von Schäden abdecken, sind a) die Haftpflichtversicherung der entsprechend beschuhten Dame, b) spezielle Versicherungen, zu denen Sie einen Versicherungsmakler Ihres Vertrauens (ich rate mindestens zwei bis drei verschiedene Makler zu befragen) konsultieren sollten.

Die beste "Versicherung" die ich als Jurist empfehlen kann, wäre eine Art Bann auf alle Stöckelschuhe in Ihrer Wohnung in Form einer entsprechender Klausel (Bitte an die Gäste o.ä.)in Ihren Einladungen.

Ich hoffe, Ihnen damit eine allgemeine Orientierung gegeben zu haben.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


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