Rücktritt Kaufvertrag EBK

| 11. November 2010 07:55 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Im September schloss ich in einem Küchenstudio einen Küchenkaufvertrag ab. Der Verkäufer verkaufte uns die Küche "nach Metern" weil er meinte, da kämen wir viel günstiger als sonst, wir müssten die Küche aber an dem betreffenden Wochenende kaufen. Spätere Änderungen wären kein Problem, wir hätten ja "nach Metern" gekauft. Diese Meter sind im Kaufvertrag allerdings nicht angegeben, sondern nur ein Endpreis. Wir entschieden uns für eine Gerätemarke, zugesichert wurde uns "mittlere Kategorie". Einen Plan mit den eingezeichneten Geräten erhielten wir da noch nicht. Im Nachhinein stellten wir bei einem Gerät fest, dass man uns bezüglich der Funktionen nun fest, dass dies nicht stimmt, die Geräte sind viel mehr zwar Markengeräte, dort aber die Einsteigermodelle. Bei der Spülmaschine war uns einen Tag nach Kauf schon aufgefallen, dass diese gar nicht über die zugesicherten Funktionen verfügt, daraufhin hat man das Modell nach unserer Reklamation durch ein anderes ersetzt. Bezüglich des Kochfelds wurde uns erzählt, dies sei der "Stiftung Warentest"-Zweitplaziert, jedoch stellten wir nun fest, dass das Kochfeld nie bei Stiftung Warentest getestet wurde. Die Spüle ist gar ein Auslaufmodell. Nachdem wir nach einigem Drängen endlich die Maßzeichnung erhalten hatten, haben wir festgestellt, dass die Schrankhöhen und die Höhe der Dunstabzugshaube nicht dem Bestellen entsprechen. Dies ist wichtig, da die Rückwände (dort wo normalerweise ein Fliesenspiegel wäre) mitbestellt wurden und so die Montagehöhe ja gar nicht passen kann. Ich habe dies vor einem Monat per E-Mail reklamiert, jedoch keine Antwort erhalten, auch habe ich auf meine Nachfrage Anfang der Woche keine Antwort erhalten. Da ich ein ungutes Gefühl habe, dass man uns sowohl preislich als auch inhaltlich bei dem Küchenkauf "übers Ohr hauen" will, möchte ich wissen, ob ich vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Die Küche ist noch nicht in Produktion und Anzahlungen wurden noch nicht geleistet, wären aber im Dez. fällig.

11. November 2010 | 09:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich in dieser Erstberatung wie folgt.

Der Verkäufer hat die Kaufsache frei von Sachmängeln zu beschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB ).
Sie ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB ).

Die Schrankhöhen sind eine solche vereinbarte Beschaffenheit, ebenfalls das Stiftung Warentest getestete Kochfeld.

Ein Rücktritt ist bereits vor Fälligkeit (Lieferung der Küche möglich), "wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden" (§ 323 Abs. 4 BGB ).
Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Verkäufer keine vertragsgemäße, d.h. eine mangelhafte Küche liefert.

Dies liegt hier nahe, da sich die Mangelhaftigkeit aus der Maßzeichnung ergibt.

Der Mangel darf nicht unerheblich sein, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB .

Bei einer arglistigen Täuschung, die anzunehmen ist bei der Zusicherung mit "Stiftung Warentest" ist Unerheblichkeit zu verneinen.

Sie sollten auf die Mangelhaftigkeit der Küche (Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit) per eingeschriebenem Brief und/oder per Fax hinweisen und eine Korrektur unter Setzen einer kurzen Frist unter Androhung des Rücktritts fordern.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. November 2010 | 10:41

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