notariell beglaubigte Vollmacht durch den Betreuer genehmigungspflichtig?

| 28. Oktober 2010 14:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Die Betreute A ist Miterbe in einer Erbengemeinschaft. Der Nachlaß besteht aus Bankguthaben und einer Imobilie.Die Erben haben V mit dem Verkauf der Immobilie und der Teilung beauftragt und ihm dazu unbeschränkte, notariell beglaubigte, Nachlaßvollmachten erteilt.
Auch der Betreuer B will eine unbeschränkte, notariell beglaubigte, Nachlaßvollollmacht an V erteilen. Ihm ist bekannt, daß der Verkauf der Immobilie und der Teilungsplan durch das Betreuungsgericht zu genehmigen sind.
Frage: Bedarf auch die Erteilung der notariell beglaubigten, unbeschränkten,Nachlaßvollmacht des Betreuers B an V der betreungsgerichtlichen Genehmigung? In welcher Form ist Vollmacht zu erteilen? Bevollmächtigt die Betreute A und der Betreuer zeichnet für sie als gestzlicher Vertreter, oder erteilt der Betreuer B als gesetzlicher Vertreter der Betreuten A?

28. Oktober 2010 | 16:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

die umfassende Vollmacht wird der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedürfen.

Nach § 1908i BGB ist unter anderem § 1822 BGB anwendbar.

Mit der umfassenden Nachlassvollmacht an V verfügen die Erben als Erbengemeinschaft über die Erbschaft, indem sie diesen umfassend mit dem Verkauf der Immobilie beauftragen. Dieser soll die Veräußerung durchführen, die gemäß § 1822 BGB der Genehmigung bedarf.

Ungeachtet dessen sollte die Genehmigung auch auf jeden Fall beantragt werden.

Denn damit werden mögliche Unsicherheiten, die sich unter Umständen aus späteren Erbauseinandersetzungen ergeben können, umgangen.

Im Falle der Genehmigung kann später kein Erbe mehr einwenden, die Vollmacht sein unwirksam gewesen und die Veräußerung hätte danach nicht erfolgen dürfen.


Zu unterzeichnen ist mit Betreuter A, gesetzlich vertreten durch B.

Darüberhinaus ist in der Urkunde auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung aufzunehmen. Die genaue Formulierung wird durch den Notar vorgenommen werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 28. Oktober 2010 | 21:11

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