Sehr geehrter Ratsuchender,
die umfassende Vollmacht wird der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Nach § 1908i BGB
ist unter anderem § 1822 BGB
anwendbar.
Mit der umfassenden Nachlassvollmacht an V verfügen die Erben als Erbengemeinschaft über die Erbschaft, indem sie diesen umfassend mit dem Verkauf der Immobilie beauftragen. Dieser soll die Veräußerung durchführen, die gemäß § 1822 BGB
der Genehmigung bedarf.
Ungeachtet dessen sollte die Genehmigung auch auf jeden Fall beantragt werden.
Denn damit werden mögliche Unsicherheiten, die sich unter Umständen aus späteren Erbauseinandersetzungen ergeben können, umgangen.
Im Falle der Genehmigung kann später kein Erbe mehr einwenden, die Vollmacht sein unwirksam gewesen und die Veräußerung hätte danach nicht erfolgen dürfen.
Zu unterzeichnen ist mit Betreuter A, gesetzlich vertreten durch B.
Darüberhinaus ist in der Urkunde auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung aufzunehmen. Die genaue Formulierung wird durch den Notar vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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