Verteilungstermin beim AG am 14.10.10

| 13. Oktober 2010 09:42 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

wir haben eine Immobilie ersteigert und morgen ist Verteilungstermin vor dem AG. Durch den plötzlichen und unerwarteten Tod eines privaten Darlehengebers am 3.10.2010 kann nicht das gesamte Bargebot jetzt sofort bezahlt werden.
Wir haben dem AG die Situation geschildert und um Verschiebung des Termins gebeten und gleichzeitig die Finanzierung des fehlenden Betrages in die Wege geleitet. Gestern haben wir vom AG die Nachricht bekommen, dass nicht verlegt wird.

Frage: Gibt es gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel, oder müssen wir das so akzeptieren ? Auch ist uns aufgefallen, dass wir vom AG niemals eine Zahlungsaufforderung bekommen haben, aus der solche Daten wie Bankverbindung und zu zahlender Betrag incl. Zinsen ersichtlich ist. Ist unter diesen Umständen überhaupt die Terminfestsetzung rechtens ?

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

HD

13. Oktober 2010 | 10:44

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Nach §§ 107 II, 49 III ZVG ist die Zahlung vor dem Verteilungstermin durch Überweisung oder in bar an die Gerichtskasse zu entrichten.

Die Zahlung muss so rechtzeitig erfolgen, dass diese im Verteilungstermin nachgewiesen werden kann.

Leider lässt die fehlende Mitteilung der Bankdaten die Terminsbestimmung nicht unwirksam werden.

Sie muessten aber den Betrag nebst Zinsen mit dem Teilungsplan vom Gericht erhalten haben.

Soweit den den fälligen Betrag nicht vollständig zum Termin zahlen können, greit § 118 ZVG . Dieser lautet:

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.


D.h. der Anspruch auf den Betrag wird auf den Forderungsinhabe übertragen und kann dann anschliessend gegen Sie geltend gemacht werden. Im Ergebnis hält das Gericht sich dann also aus der Realisierung der Forderung raus.

Zur Absicherung des Gläubigers wird zu dessen Gunsten eine Sicherungshyothek auf dem erstandenen Grundstück eingetragen, § 128 ZVG .

Die Terminsbestimmung des Gerichts jedenfalls, und so war Ihre Frage, können Sie nicht anfechten. Hier sieht das Gerich kein Rechtsmittel vor.

Gehen Sie also zum Termin, zahlen Sie vorher den Ihnen möglichen Betrag bei der Gerichtskasse ein und legen Sie den Zahlungsnachweis im Gerichtstermin vor. Der Restanspruch wird dann auf den oder die Gläubiger übertragen und muss später gezahlt werden. Wenn die Gläubiger anwesend sind, können Sie gleich mit denen eine Zahlungsvereinbarung treffen.

Ich hoffe, ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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